Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

und diß dem Kreis-Rekeutfrungsrath das 
Zeugniß des Arztes in Beziehung auf ihrs 
Dienchächtigkeit noch vor dem Schlusse der 
Nachaushebung zukomme. 
Wenn zu Folge der im Gesesz gemach- 
ten Poraussetzungen der Fall eintritt, daß 
ein Kranker oder Verhafteter bei der Aus- 
bebung des nächstfolgenden Jahrs sich zur 
Nachvisttation zu stellen hat; so muß ihm 
dieses durch das Oberamt instnuirt, und 
ein Insinuations-Dokument zu den Akten 
gelegt werden. 
Dleses Insinuations -Dokument wird 
bei der Aushebung des nächstfolgenden 
Jabrs dem Kreis-Rekrutirungsrath vorge= 
telegt, welcher sodann über dergleichen In- 
dioiduen nach Porschrift des. Gesetzes er: 
kennt. · 
L 
Zu Art. 46 des Gesetzes wird folgendes 
bemerkt: 
Bel demjenigen, welcher kelne Befreiung 
wegen Familien-Verhältussse oder wegen 
Berufs an pricht, bleibt noch die Frage 
von der Diensttächtigkeit zu entscheiden 
übrig. · 
Dannn.diessskqgenurnachvqrgsm 
gigekBesthigsngInchuoetlößigkeitzeptiz 
schieden werden kann, und da es eine vor- 
uͤgliche Bestimmung des Kreis- Rekruti- 
tungsraths ist, über die Diensttaͤchtigkeit 
10 
4u erkennen; se ist die veysbnlische Gegen- 
wart derjenigen Militärpflichtigen, welche 
keinen Befreiungsgrund ansprechen, um so 
nolhwendiger, als gerade diese es sind 
welche nach Maßgabe ihrer Nummer der 
Aushebung unterliegen. 
Inzwischen kann es Fälle geben, wo ein 
Militärpflichtiger in seinen Berbälinissen 
bedeutend gestbrt würde, wenn er der Aus- 
bebung, anwohnen müßte, während dem 
Rekrutirungs-Gesetz auch ohne sein persbn- 
liches Erscheinen Genüge gescheben kann. 
Dahin gehbrt z. B. wenn ein Miliär- 
pflichtiger sich an einem entfernten Orte 
besindet, und dessen Vater oder Vormün= 
der sich verbindlich machen, ihn, falls ihn 
die Reihe treffen würde, sogleich herbeizu- 
schaffen eder einen Einsteher für ihn zu 
stellen. In dergleichen Fällen nun kann 
die Krels-Regierung einen Militärpfiich- 
#gen vom persbnlichen Erschelpen. dispen- 
siren. 
Nur wird dabel immer vorausgesezzt, 
daß der Milltärpfüchtige auf Befrelung 
wegen Dienstuntächtitkeit keinen Anspruch 
mache, und daß solches ausdrücklich erklárt 
werde, indem über Dienstuntüchtigkeit, falls 
fle nicht notorisch ist, nur bei persbullcher 
Gegenwart des Militärpftichtigen entschie- 
den werden kann. C Art. 1# des Ge- 
febes.)
	        
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