und diß dem Kreis-Rekeutfrungsrath das
Zeugniß des Arztes in Beziehung auf ihrs
Dienchächtigkeit noch vor dem Schlusse der
Nachaushebung zukomme.
Wenn zu Folge der im Gesesz gemach-
ten Poraussetzungen der Fall eintritt, daß
ein Kranker oder Verhafteter bei der Aus-
bebung des nächstfolgenden Jahrs sich zur
Nachvisttation zu stellen hat; so muß ihm
dieses durch das Oberamt instnuirt, und
ein Insinuations-Dokument zu den Akten
gelegt werden.
Dleses Insinuations -Dokument wird
bei der Aushebung des nächstfolgenden
Jabrs dem Kreis-Rekrutirungsrath vorge=
telegt, welcher sodann über dergleichen In-
dioiduen nach Porschrift des. Gesetzes er:
kennt. ·
L
Zu Art. 46 des Gesetzes wird folgendes
bemerkt:
Bel demjenigen, welcher kelne Befreiung
wegen Familien-Verhältussse oder wegen
Berufs an pricht, bleibt noch die Frage
von der Diensttächtigkeit zu entscheiden
übrig. ·
Dannn.diessskqgenurnachvqrgsm
gigekBesthigsngInchuoetlößigkeitzeptiz
schieden werden kann, und da es eine vor-
uͤgliche Bestimmung des Kreis- Rekruti-
tungsraths ist, über die Diensttaͤchtigkeit
10
4u erkennen; se ist die veysbnlische Gegen-
wart derjenigen Militärpflichtigen, welche
keinen Befreiungsgrund ansprechen, um so
nolhwendiger, als gerade diese es sind
welche nach Maßgabe ihrer Nummer der
Aushebung unterliegen.
Inzwischen kann es Fälle geben, wo ein
Militärpflichtiger in seinen Berbälinissen
bedeutend gestbrt würde, wenn er der Aus-
bebung, anwohnen müßte, während dem
Rekrutirungs-Gesetz auch ohne sein persbn-
liches Erscheinen Genüge gescheben kann.
Dahin gehbrt z. B. wenn ein Miliär-
pflichtiger sich an einem entfernten Orte
besindet, und dessen Vater oder Vormün=
der sich verbindlich machen, ihn, falls ihn
die Reihe treffen würde, sogleich herbeizu-
schaffen eder einen Einsteher für ihn zu
stellen. In dergleichen Fällen nun kann
die Krels-Regierung einen Militärpfiich-
#gen vom persbnlichen Erschelpen. dispen-
siren.
Nur wird dabel immer vorausgesezzt,
daß der Milltärpfüchtige auf Befrelung
wegen Dienstuntächtitkeit keinen Anspruch
mache, und daß solches ausdrücklich erklárt
werde, indem über Dienstuntüchtigkeit, falls
fle nicht notorisch ist, nur bei persbullcher
Gegenwart des Militärpftichtigen entschie-
den werden kann. C Art. 1# des Ge-
febes.)