Dlejenigen, welche eine Befreiung
chegen Familien= Verhéltusse oder wegen
Berufs, oder wegen notorlscher Dienstun-
tüchtigkelt in staiten kommt, können solche
burch andere geltend machen, (Art. 13.
des Gesedes) und beduͤrfen bieju der Dis-
Vvensation vom perstullchen Erschelnen nicht.
#
Da nur der zum Con#ungent definlso
Bezeichnete einen andern für sich einstellen
kann; (Art. 3: des Gesetzes) so kann
auch nur derjenige, welchen am Tage der
Auebebung die Relbe trifft, zum Comin=
tent definltio bezeichnet zu werden, sich
durch einen gesetzlich qualisicirten Einsteher
vertreten lassen, (Art. 46 des Gesetzes)
es wellte dann ein Militärpflichtiger auf
elle Fäle, die Reihe mag ihn treffen oder
nicht, einen Einsteher für sich seellen
( ##dieser Instruktion.) Da übrigens
der Sinn des 46. Artikels dahin geht,
demjenigen, welcher im eintretenden Fall
einen Clusteh#er für sich elnzustellen ent-
schlossen ist, das persbnliche Erscheinen zu
erstaren; so findet die Bestimmung dieses
Ar itels auch alsdann Anwendung, wenn
der Vater oder Vormuͤnder eines Militaͤr-
ef.ichtinen bei der Aushebung erscheint,
und auf den Fall, daß letzieren die Reibe
nifft, oder in der Folge treffen wuͤrde,
bum Comingent desiuitiv bezeichnet zu wer-
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den, sich verbindlich macht, einen Einste-
her zo stellen.
Nur wird auch pler vorausgesetzt,
daß der Militsruftichilge auf Befreiung
wegen Dienstuntüchtigkelt keinen Anspruch
tnache, und daß solches von selnem Vater
Sder Vormümer ausdrücklich erklärt werde)
# sodann ein solcher Militaͤrpflichtiger
nach Maßgabe seiner Nummer zum Con-
Ungent oder zur Crgänzung deßinitio be-
leichnet wird.
# 113.
Auf diejenigen, welche vom persbell-
chey Erscheinen dispensirt oder welche bel
der Aushebung in der F. 117 bemerkten
Maße vertreten werden, findet die Bestim-
mung des Art. 48 des Gesetzes glelchfalls
Anwendung, dergestalt, daß sie von dem
Zeitpunkt an, wo sie zum Centingent definktiv
bezelchnet werden, sich selbst oder einen ge-
setzlich qualifizirten Cinsteher innerhalb 24
Tagen zu stellen haben, widrigenfalls sie
als Ungeborsame behandelt werden, ed wäre
ibnen denn aus besondern Gründen durch
das Kbnigl. Kriegs-Miristerium ein län-
terer Aufschub bewllligt worden.
Vorste##endes wird zur allgemeinen Nach-
achteng bierdurch bekannt gen acht, mit der
weistern Bemerkung, daß über die Kosten
des Rekrutirungsgeschäfts, die Kassen, die