eines Miltaͤrpflichtigen, welche dei Erfül-
lung seines kuͤnftigen Berufs nicht hinder-
sich sind, keine Untuͤchtigkeit begruͤnden
können.
Es werden daher alle dlejenigen für tüch-
tig angenemmen, welche mit unbedeuten-
den leicht zu beilenden Kronkheiten und
Gebrechen bebaftet sind; desgleichen die-
jenigen, deren Krankheiten und Gebrechen
zwar längere Zeit zur Heilung erfordern,
jedech vollkommene Heilung und Dienst-
tüchtigkeit erwarten lassen.
s. 17.
Zu den Krankbeiten usd Gebrechen, wel-
che vom Militärdienst ausschließen, und als
in die Sinne fallend Gegenstand der Beur-
tbeilung der rztlichen Commission #nd,
gehdren vorzüglich folgende:
) Abweichungen vom nermalen Zustand,
womit eine unhellbare Mißbildung oder
Verunstallung des Körpers verbunden
ist;
2) Krankheiten des Korpers, welche dle
Visitatoren nach den Grundsaͤtzen der
Kunsk als unheilbar erklärem;
5) Balg, und Flessch-Geschwälste, Drä-
sen- Verbärtungen In der Achselhthle und
Leisten-Gegend, welche die Dressirung
und das Marschiren hindern;
4) Unbeweglichkeit des Kopfs;
5) nicht geschlossene Fontanellen der Hirn-
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schale, wie auch überhaupt fehlende Bein-
fubstanz an der Hirnschale;
6) widernatürliche Eindrücke der Hirn-
schale;
7) Knochen-Geschwülste und starke Nar-
ben am Kopf, welche das Tragen der
militaͤrischen Kopfbedeckung hindern.
8) Erbgrind;
9) Verlust eines Auges;
10) Blindheit vom grauen oder schwar-
zen Staar;
11) unheilbare Gesschts-Fehler, als
a. unheilbare Krankheiten der Thränen=
Organe;
b. unheilbare Augendeckel = Lähmung;
c. Entzändung, Verhärtung und Eite-
rung des Standes der Augendeckel,
mit Verlust der Wimpern;
d. Umsiuͤlpung oder Spaltung der Au-
gendeckel;
e. starkes Schielen der Augen;
13) nicht operirte Hasenscharten, mik oder
ohne gespaltenen Gaumen;
13) bbaartige Lippen-Geschwüre, bippen-
und Zungen-Krebs; .
4) stinkender Geruch aus der Nast und
dem Mund, von unheilbarem Beinfraß
oder Geschwüren;
#5) Verlust eder beträcheliche Verunfkal-
tung der Nase;
16) polypbse Auswachsungen in der Nase;