tuten des Martinianums nur gesittete und
seitige Jünglinge in den neuen Bau auf-
genommen werden können, schon längst als
Regel festgestellt ist, daß jeder Kompetent
wenigstens ein halbes Jahr sich als Sel-
chen vorher in Tübingen bewähren misse.
V. Das Inspektorat erwartet oon jedem
Familien = Petenten ein genaues Scheme
genealogicum, das bis zum Stifter zurück-
geht; denn die bloße Berufung darauf,
daß früher Verwandte des Petenten in
den Genuß des neuen Baues eingesetzt
gewesen seyen, kann schon deswegen kein
Recht begründen, weil Jene als Gratianer
ausgenommen seon konnten.
VI. In der Regel bleibt die Zeit der
Rezeption für den Einzelen auf drei Jahre
bestimmt. Sollte es aber der Fall seyn,
daß viele Gleichberechtigte für Fami-
lienstistungen und Gleichprädizirte für
die Armenstipendien zusammentreffen, se
erfordert es unntreitig die Billigkeit, durch
Abkürgung der Genußzelt mehrere
Familien an den Vertheilen, an welche
sie gleiche Ansprüche haben, Antheil neh-
men zu lassen. Es wird daher gut seyn,
daß diejenige, welche sich um besagte Sti-
pendien bewerben wollen, sogleich bei der
Inscription ihre Eingaben machen, damit
das Inspektorat in Stand gesetzt werde,
in jener Hinsicht ein Regulativ zu entwer-
fen.
Tuͤbingen den 16. Nov. 1819.
Die Superattendenz des neuen Baues:
D. Bengel,
D. v. Gmelin,
D. v. Autenrieth,
D. v. Eschenmayer, Adwministrator.
".) Des Departements der Finanzen:
des Finanz-Ministeriums.
Lafläsung der Commission in Getraide-Ange-
legenheiten.
Se. Köntgl. Majestät haben durch
bichste Resolution vom 37. December gnä-
digst verfügt, daß die im Januar 1310.
nledergesetzte Commission in Getraide-An-
geligenbeiten aufgelbßt, die, zu ihrem Ge-
schäfts-Kreise gehsrigen, noch unerledigten