Schullnspektoratamtlichem Bebberichte ein-
gereicht werden; die Candidaten selbst aber,
wenn keine Abweisung erfolgt, haben sich:
m Tage vor der Prüfung alse am Mon-
tan den . Mal, Abende 4..Uhr, auf der
dieseilgen Kanzlei zum Einschrelben zuf
stellen.
Die wel ordentlichen Concurs-Prüfungen
bel den Präfungs- Commisslonen in Rottweil,
Neckersulm, Ellwangen, Riedllngen und
6
Ravensburg für die äübrigen katholischen
Schullehrer und Schul-Kandidaten:sind vuf
den :. Mal und 36. Sept. bestimmt.
Die Candle#en pllen slch jederzeit vier-
zehn. Tage, vorher bel, dem vorsitzenden,
Dr#fungs-Commissarlus melden, und am
Tage vor der Pruͤfung zum Einschreiben
erscheinen.
Stuttgart den 8. Febr. 1820.
Cemerer.
C.) Der Deyarkements des Inners und des Keieges.
Des Ober-Rekrutirungsraths.
) Erläuternde Verordnung, die Rekrutirungskosten betreffend.
Unter Beziebung auf den Schluß der
bereits am 15. Nov. v. J. und 4. d. M.
durch das Staats- und Rezierungs-Blatt
bekanm gemachten Instruktion für die Voll-
ziehung res neuen Rekrutirungs-Gesetzet
wird hiemit in Betreff der Rekruti-
rungs-Kosten felgendes festgesetzt:
Erster Abschnitt.
Ven den Kosten und den Kassen,
die sie zu bestreiten poben.
1
Die Rekrutirungs= Kosten werden unter
Jagrumlegung der bisherigen Verschriften
#beile von den Gemeinden, theils von den
7
Oberamts" Khrperscheften „
Staate getragen.
theils vom
1
Jede Gemeinde hat diejenigen Kosten
zu bestreiten, die durch die Ferligung u'ch-
durch die Berichtigung ihrer Rekrutirungs-
liste verursacht werden.
11 3.
Die Oberamtspflege erkauft die für sämt-
liche Gemeinden des Oberamts= Bezirks
erforderlichen gedruckten Formularien der
Rekrutirungslisten; derselben wird jedoch
von jeder Gemelnde die Auslage für ihren
Bedarf wleder ersetzt.