Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Erkenntnisse  in  Redisions-Fällen-In

  der  vor  der  w  Oberamtsgerichte  Aalem
verhandelten  14ämiersuchungs-Sache  gegem
die  Johann  Jakob  Rlesenmannschem
Eheleute  vom  Fachsenfeld,  Oberamts-Aalen;
  wurdc  erkannt,  daß  Johann  Jakob
  Rlese  mmann,  Schullehrer  zu:
Fachsenfeld  #„,  und  dessen  Ehefrau,  Elisabetha
  Magskalena,  geborne  Fuchs,  vom
Heubach,  eines  mittelst  Verschwbrung:
an  dem  panslonkrten  gutsherrschaftlichem
Verwalter  und  Schullehrer  Sartori  zu-Fachsenfeld,
  verübten  Giftmords,  und
einer  unter  gleschen  Umständen  verübtem:
Verglstung  der  Ehefram  desselben,  fürschuldig
  zu  erklären,  und  sonach  beide-Inquisiten
  auf  den  Richtplotz  zu  schleifen,
  dort  aber  zuerst  die  Ehefrau  mit
dem  Schwerte,  sofort  der  Ehemann,
mie  dem.  Rade  von  oben,  vom  bebem

lum  Tode  zu  bringem,  und  der  Kürper
auf  das  Rad  zu  slechten,  daneben  jedesderselben
  seine  Arrest=  Azungs-Wertbeldigungs=
  und  Erecutlons-Kosken  zutragen
  habe,  beide  aber  für  dle  Kosten
der  Untersuchung  und  der  versuchten
Heilung  der  Sartorischem  Ehefrau  solldarisch
  verhaftet  bleiben  sollen.

Seine  Kbnigliche  Mejestät
haben  aber  die  gegen  den  Ehemann  erkannte
  Todesskrafe  durch  vas  Rad  in  die
Strafe  des  Schwerts  mit.  Belbehaltung
ver  sonst  mit  jener  Strafe  verbundenen
Aufsteckung  des  Kopfs  auf  einen  Spleß
im  Wege  der  Gnade  gemildert,  worauf
an  beiden  Eheleuten  die  Todesstrafe
durch  das  Schwert  am  8.  Jannar  dieses
  Jahrs  in  der  Oberamtsstadt  Aalen
vollzogen  wurde.

2.  )  Clol=  Senar-Amg.

  Januar  wurde:

1.  In  der  Allonsfache  ver  dem  Oberamtsgerichte
  in  Mergenthelm  zwischen  Ludwlg
  Welßmann  zu  Althausen,  Vorbeklagten,
  Nachkláger,  Anten,  und  Johann
  Bauer  vom  daher,  nunmehr  dessem
Ceben,  Vorkläzer,  Nachbeklagee,  Aten,
Schuldforderungen  in  der  Ver=  und

Rechnungs-Ablegung  in  der  Nachklage
betreffend,  dle  Berufung  wegen  Verfäumung
  der  Nothfrist,  zu  Einreichung
der  Beschwerdenschrift,  für  verlassen  erklört,
  und  der  Ant  in  vle  Kosten  der
zweiten  Instanz  verurthellt;  ·

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ten  Frohnbauren  zu  Gebenweller,  Kläger,