Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

46  1846.

Diese  Strafe,  welche  in  die  Armencasse  des  Orts  fließt,  wo  die  Contravention
  entdeckt  und  bestraft  wird,  trifft  den  Eigenthuͤmer  des  Fuhrwerks,  soll
jedoch  von  dem  Reisenden,  mit  Vorbehalt  seines  Regresses  an  den  ersteren,
erlegt  werden.

5.  5.
Von  diesen  Vorschriften  bleibt  ausgenommen:
a)  das  Militairfuhrwerk,  insofern  es  Staatteigenthum  ist;
b)  frremde  Reisende,  einschließlich  der  Reisenden  aus  Unserer  Oberherrschaft,
  so  lange  diese  Verordnung  in  diesem  Landestheil  keine  Gültigkeit
  hat;

e)  die  für  das  Ausland  gebauten  Wagen,  deren  Bestimmung  jedoch  bewiesen
  werden  muß.

Die  betreffenden  Fürstl.  Behörden  sind  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  wissendlich  beigedrucktem
  Fürstl.  Insiegel.

So  geschehen
Frankenhausen,  den  26.  Juny  1816.
(L.  S.)  Friedrich  Gäntber,
F.  z.  S.