46 1846.
Diese Strafe, welche in die Armencasse des Orts fließt, wo die Contravention
entdeckt und bestraft wird, trifft den Eigenthuͤmer des Fuhrwerks, soll
jedoch von dem Reisenden, mit Vorbehalt seines Regresses an den ersteren,
erlegt werden.
5. 5.
Von diesen Vorschriften bleibt ausgenommen:
a) das Militairfuhrwerk, insofern es Staatteigenthum ist;
b) frremde Reisende, einschließlich der Reisenden aus Unserer Oberherrschaft,
so lange diese Verordnung in diesem Landestheil keine Gültigkeit
hat;
e) die für das Ausland gebauten Wagen, deren Bestimmung jedoch bewiesen
werden muß.
Die betreffenden Fürstl. Behörden sind mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissendlich beigedrucktem
Fürstl. Insiegel.
So geschehen
Frankenhausen, den 26. Juny 1816.
(L. S.) Friedrich Gäntber,
F. z. S.