Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

bindlich, bei welcher in dleser Hinsicht auch 
jede einjelne Gemeinde sich alljaͤbrlich aus- 
juweisen hat, in wie weit die auf sie ver- 
chellten Verbindlichkeiten erfällt sepen. 
s. 17. 
Die Forderungen einzelner Stiftungen 
an die aufzulbsenden Korperatsons-Kassen 
sind in der Regel, wie jene anderer Gläu- 
biger zu behandeln. 
Dircftigen Gemelnden blelbt jedoch über- 
losen, wenn eine ihnen zugehbrige Stif- 
kung nach vollkommen erfülltem Stiftungs= 
Iweck noch einen Vermgens= Ueberschuß 
bat, solchen zur Schuldentilgung in se welt 
in Anspruch zu nehmen, als die Stiftung 
wegen künfülger Vermehrung der für ihren 
Joeck erforderlichen Ausgaben desselben vor- 
eusslchtlich nichr felbst bedarf. 
s. 8. 
Die Auseinandersetzung der bishersgen 
Kperschafts-Kassen mlt ihren Gläubigern, 
die meue Elsnwelsung der letzteren, so wle 
die Auflbsung der Kassen ist unter der Lei- 
#ung der Oberämter zu bewirken, welche in 
Anstandofällen von der vorgesetzten Regle- 
rungs-Behbrde Bescheid eingußolen baben. 
*9. . 
Fürbitnachc.s.·latketendeBekmeb- 
runq-detStaats-Schctcvums,679,986si. 
werden der Staats-Schulden-Zahlungs- 
Kasse neue Deckungemittel in der Maße zu- 
gewlesen, daß der nach F. 4. des Staats= 
Schulden-Statuts anzuwelsende jäheliche 
Beltrag um dle jener Kapltal-Vermehrung 
entsprechende Zinssumme mit einem Zehent- 
thell Zulage erhöht wird. 
Gegeben Stuttgart den 14. März 1831. 
Wilheim. 
Der Minlster des Innern: 
v. O tt o. 
Der provisorische Chef des 
Finanz- Departements: 
v. Wechherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats--Sekretär: 
Vellnagel. 
  
Beilage zu dem Gesetz wegen Uebernahme der Staatsschuld von den neuen 
Landestheilen vom 14. Maͤrz 1821. 
Verzeichnlß der von den Steuer- Contributions- und Landschastskassen der vormaligen reichs- und 
beisständischen Gebiete nach getroffener Uebereinkunft auf die Staats-Schulden-ZJahlungs-Kasse zu 
übernehmenden und vom 1. Juli u##so an zu verzinsenden Passiven.
	        
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