Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 151
den Inſtanzen als nicht vor das forum rei zitae
gehörig von hier abgewieſen, und die des8halb erhobene
Nichtigkeitsbeſc<werde verworfen, Die oberſtrichterlichen
Entſcheidung8gründe ſind im Weſentlichen
folgende:
Die Entſcheidung der Frage, welches Gericht
zur Anerkennung des Rechts des Beſißers einer
Sache auf Löſchung einer auf dieſer im Hyp.-Buch
eingetragenen Forderung das zuſtändige ſei, iſt einzig
und allein von der Beſchaffenheit des Rechtstitels
bedingt, aus welchem der Löſchungs8grund hergeleitet
werden will (Lehner, Hyp.-AO. S. 262 8. 203;
Bl. f. RA. Bd. 25 S, 191). Stükt ſich demnac<
die Löſchungsklage auf ein zwiſchen dem als
Kläger auftretenden Beſiher des Hyp.-Objekts und
dem Beklagten beſtehendes perſönliches Obligationsverhältniß,
ſo iſt dieſelbe eine perſönliche Klage
und für dieſe der judex fori domicilii des Beklagten
zuſtändig.
Mit der Verpflichtung, den von der Darlehens8-forderung
zu 300 fl. noc< beſtehenden Reſt von 7 fl.
zu zahlen, hat nun aber H. einen perſönlichen Anſpruch
der T. übernommen; er iſt in das früher
zwiſchen K. und T. beſtandene Obligationsverhältniß
eingetreten, er hat in deſſen Folge nach Hyp.-Geſ.
8. 56 für dieſen Anſpruch der T. außer mit
Pfand-Objekten auch mit ſeinem übrigen Vermögen
zu haften, er iſt ſonach perſönlicher Schuldner der
T. geworden, kann von dieſer mit der perſönlichen
Klage belangt werden, und demzufolge kann ſich die
mit der Klage angeſtrebte Löſchung der Hypothek
über 300 fl. nur auf Aufhebung dieſes dermalen
no<H< unter den Streitstheilen beſtehenden Schuldverhältniſſes
ſtüßen ; dieſe8 iſt allein al8 der der
Klage unterſtellte Recht8grund aufzufaſſen, nachdem
die Beſeitigung des no< beſtehenden Obligationsverhältniſſes
die nothwendige Vorausſeßung für die