Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.  151

den  Inſtanzen  als  nicht  vor  das  forum  rei  zitae
gehörig  von  hier  abgewieſen,  und  die  des8halb  erhobene
  Nichtigkeitsbeſc<werde  verworfen,  Die  oberſtrichterlichen
  Entſcheidung8gründe  ſind  im  Weſentlichen
  folgende:

Die  Entſcheidung  der  Frage,  welches  Gericht
zur  Anerkennung  des  Rechts  des  Beſißers  einer
Sache  auf  Löſchung  einer  auf  dieſer  im  Hyp.-Buch
eingetragenen  Forderung  das  zuſtändige  ſei,  iſt  einzig
und  allein  von  der  Beſchaffenheit  des  Rechtstitels
bedingt,  aus  welchem  der  Löſchungs8grund  hergeleitet
werden  will  (Lehner,  Hyp.-AO.  S.  262  8.  203;
Bl.  f.  RA.  Bd.  25  S,  191).  Stükt  ſich  demnac<
  die  Löſchungsklage  auf  ein  zwiſchen  dem  als
Kläger  auftretenden  Beſiher  des  Hyp.-Objekts  und
dem  Beklagten  beſtehendes  perſönliches  Obligationsverhältniß,
  ſo  iſt  dieſelbe  eine  perſönliche  Klage
und  für  dieſe  der  judex  fori  domicilii  des  Beklagten
  zuſtändig.

Mit  der  Verpflichtung,  den  von  der  Darlehens8-forderung
  zu  300  fl.  noc<  beſtehenden  Reſt  von  7  fl.
zu  zahlen,  hat  nun  aber  H.  einen  perſönlichen  Anſpruch
  der  T.  übernommen;  er  iſt  in  das  früher
zwiſchen  K.  und  T.  beſtandene  Obligationsverhältniß
  eingetreten,  er  hat  in  deſſen  Folge  nach  Hyp.-Geſ.
  8.  56  für  dieſen  Anſpruch  der  T.  außer  mit
Pfand-Objekten  auch  mit  ſeinem  übrigen  Vermögen
zu  haften,  er  iſt  ſonach  perſönlicher  Schuldner  der
T.  geworden,  kann  von  dieſer  mit  der  perſönlichen
Klage  belangt  werden,  und  demzufolge  kann  ſich  die
mit  der  Klage  angeſtrebte  Löſchung  der  Hypothek
über  300  fl.  nur  auf  Aufhebung  dieſes  dermalen
no<H<  unter  den  Streitstheilen  beſtehenden  Schuldverhältniſſes
  ſtüßen  ;  dieſe8  iſt  allein  al8  der  der
Klage  unterſtellte  Recht8grund  aufzufaſſen,  nachdem
die  Beſeitigung  des  no<  beſtehenden  Obligationsverhältniſſes
  die  nothwendige  Vorausſeßung  für  die