Metadata : Staats-Lexikon.

Offiziant  —

Offiziant  (neulat.),  Beamter  niedern

Ranges.

Offzien  (lat.),  das  von  einer  Behörde
Ausgehende,  also  s.  v.  w.  amtlich;  z.  B.
eine  offizielle  Nachricht,  eine  offizielle  Zeitung.
  Wo  eine  Behörde  nicht  geradezu
amtlich  auftreten  will,  aber  doch  so,  daß
den  von  ihr  veranlaßten  Kundgebungen
oder  Vorschlägen  ein  größeres  Gewicht
als  den  von  Privatpersonen  ausgehenden
beigelegt  werden  soll,  nennt  man  eine
solche  Art  des  Verfahrens  offiziös;
z.  B.  eine  offiziöse  (halbamtliche)  Zeitung.

Offizier  (kane  ,  militärischer  Vorgesetzter
  vom  Leutnant  aufwärts;  von  da
abwärts  Unteroffizier.  Subaltern-=offiziere
  sind  die  Leutnants,  Stabsoffiziere:
  Major,  Oberstleutnant  und
Oberst.  Deckoffiziere  sind  in  der  Marine
  der  Oberfeuerwerker,  der  Oberbootsmann,
  der  Obersteuermann  und  der  Obermaschinist.


1.  zierspatent,  s.  Patent.

ieren  (lat.),  an  sich  nehmen,  besetzen;
  Okkupation,  Aneignung  einer
perreulofen  „Besitzergreifung.  Unter
militärischer  Okkupation  insbesondere  versteht
  man  die  Besetzung  eines  fremden
Landes  zur  Geltendmachung  gewisser  Ansprüche,
  zur  Berhinderung  eines  Aufstands
oder  zu  dem  Zweck,  um  für  die  Erfüllung
gewisser  Verpflichtungen,  z.  B.  Zahlung
der  Kriegskosten,  ein  Pfand  zu  haben.

Skonomie  (griech.),  Haushaltung:
Land=  und  Feldwirtschaft;  Sparsamkeit;
zweckmäßige  Einrichtung,  z.  B.  eines
Staats  2c.  Okonomik,  Wirtschaftslehre.
Okonom,  Wirtschafter,  Landwirt;  ökonomisch,
  wirtschaftlich,  sparsam.  Okonomisten,
  die  Anhänger  des  physiokratischen
  Systems  in  der  Nationalökonomie.

Oktroi  (Octroi,  franz.,  spr.  Sä),
Handelsprivilegium,  auch  s.  v.  w.  städtische
Accise,  z.  B.  Mahl=  und  Schlachtsteuer.

Oktroyieren  (ranz-=  Hr.  oltröali.),  aufnötigen,
  aus  höherer  Machtvollkommenheit
anordnen,  daher  oktro  yierte  (im  Gegensatz
  zu  paktierten)  Verfassungen
diejenigen,  welche  einseitig  von  der  Staatsrgierung
  gegeben  und  nicht  zuvor  mit
einer  Volksvertretung  vereinbart  wurden.
Oktroyierungsrecht  wirdzuweilen  das

Oldenburg.  389

Verordnungsrecht  des  Regenten  genannt,
d.  h.  die  Befugnis  desselben,  die  zur  Ausführung
  der  Gesetze  iche  Bestimmungen,
  und  zwar  ohne  Beirat  und  Zustimmung
  der  Stände,  zu  erlassen.
Okularinspektionlat.),  Augenscheinseinnahme.
  16  (griech),  allgemei  6
umẽn  griech.),  allgemein;  au

s.  v.  w.  ulse  Okumenische  Konzin
  ien,  die  allgemeinen  Kirchenversammungen
  (s.  Konzil).

(ldenburg,  Großherzogtum  und  Bundesstaat
  des  Deutschen  Reichs,  6420  qhm,
337,328  Einw.;  Haupt=  und  Residenzstadte
Oldenburg  mit  20,465  Einw.  Das
Staatsgebiet  besteht  aus  drei  getrennten
Bestandteilen,  nämlich  aus  dem  Herzogtum
  O.  und  den  Fürstentümern  Birdensel
und  Lübeck.  Die  Verfassung  des  Staats,
welcher  bis  1848  einer  landständischen  Verfassung
  entbehrte,  ist  jetzt  die  einer  konstitutionellen
  Erbmonarchie.  Das  Staatsgrundgesetz
  wurde  mit  einem  dazu  besonders
  berufenen  Landtag  vereinbart  und
18.  Febr.  1849  publiziert;  revidiert  22.
Nov.  1852.  Hiernach  steht  an  der  Spitze
des  Staats  der  Großherzog  nühch
Hoheit-),  und  zwar  ist  die  Regierung  erblich
  im  Mannsstamm  der  jüngern  Linie
des  Hauses  Holstein-Gottorp  nach  dem
Rechte  der  Erstgeburt  und  nach  den  Grundsätzen
  der  Linealerbfolge.  Der  Großherzog,
welcher  sich  zur  lutherischen  Kirche  bekennt,
ist  in  der  Gesetzgebung  und  bei  der  Besteuerung
  der  Unterthanen  an  die  Zustimmung
  des  Landtags  gebunden.  Die  Zivilliste
  beträgt,  abtesehen  von  dem  Ertra
der  Krondomänen,  jährlich  255,000  Mk.
Der  Landtag  besteht  aus  49  Abgeordneten
  (40  für  O.,  4  für  Lübeck  und  5  für
Birkenfeld),  welche  aus  indirekten  Wahlen
hervorgehen  und  jeweilig  auf  drei  Jahre
gewählt  werden.  Außerdem  besteht  aber
noch  für  die  beiden  Fürstentümer  Birkenfeld
  und  Lübeck  ein  besonderer  Provinzialrat,
  dort  aus  12,  hier  aus  15  Mitgliedern
nach  den  Bestimmungen  für  die  Wahl  der
Landtagsabgeordneten  zusammengeseßt.
Für  beide  Fürstentümer  bestehen  nämlich
besondere  großherzogliche  Provinzialregierungen,
  welch  letztere  die  Provinzialräte
jährlich  zweimal  einberufen.  Die  oberste