Offiziant —
Offiziant (neulat.), Beamter niedern
Ranges.
Offzien (lat.), das von einer Behörde
Ausgehende, also s. v. w. amtlich; z. B.
eine offizielle Nachricht, eine offizielle Zeitung.
Wo eine Behörde nicht geradezu
amtlich auftreten will, aber doch so, daß
den von ihr veranlaßten Kundgebungen
oder Vorschlägen ein größeres Gewicht
als den von Privatpersonen ausgehenden
beigelegt werden soll, nennt man eine
solche Art des Verfahrens offiziös;
z. B. eine offiziöse (halbamtliche) Zeitung.
Offizier (kane , militärischer Vorgesetzter
vom Leutnant aufwärts; von da
abwärts Unteroffizier. Subaltern-=offiziere
sind die Leutnants, Stabsoffiziere:
Major, Oberstleutnant und
Oberst. Deckoffiziere sind in der Marine
der Oberfeuerwerker, der Oberbootsmann,
der Obersteuermann und der Obermaschinist.
1. zierspatent, s. Patent.
ieren (lat.), an sich nehmen, besetzen;
Okkupation, Aneignung einer
perreulofen „Besitzergreifung. Unter
militärischer Okkupation insbesondere versteht
man die Besetzung eines fremden
Landes zur Geltendmachung gewisser Ansprüche,
zur Berhinderung eines Aufstands
oder zu dem Zweck, um für die Erfüllung
gewisser Verpflichtungen, z. B. Zahlung
der Kriegskosten, ein Pfand zu haben.
Skonomie (griech.), Haushaltung:
Land= und Feldwirtschaft; Sparsamkeit;
zweckmäßige Einrichtung, z. B. eines
Staats 2c. Okonomik, Wirtschaftslehre.
Okonom, Wirtschafter, Landwirt; ökonomisch,
wirtschaftlich, sparsam. Okonomisten,
die Anhänger des physiokratischen
Systems in der Nationalökonomie.
Oktroi (Octroi, franz., spr. Sä),
Handelsprivilegium, auch s. v. w. städtische
Accise, z. B. Mahl= und Schlachtsteuer.
Oktroyieren (ranz-= Hr. oltröali.), aufnötigen,
aus höherer Machtvollkommenheit
anordnen, daher oktro yierte (im Gegensatz
zu paktierten) Verfassungen
diejenigen, welche einseitig von der Staatsrgierung
gegeben und nicht zuvor mit
einer Volksvertretung vereinbart wurden.
Oktroyierungsrecht wirdzuweilen das
Oldenburg. 389
Verordnungsrecht des Regenten genannt,
d. h. die Befugnis desselben, die zur Ausführung
der Gesetze iche Bestimmungen,
und zwar ohne Beirat und Zustimmung
der Stände, zu erlassen.
Okularinspektionlat.), Augenscheinseinnahme.
16 (griech), allgemei 6
umẽn griech.), allgemein; au
s. v. w. ulse Okumenische Konzin
ien, die allgemeinen Kirchenversammungen
(s. Konzil).
(ldenburg, Großherzogtum und Bundesstaat
des Deutschen Reichs, 6420 qhm,
337,328 Einw.; Haupt= und Residenzstadte
Oldenburg mit 20,465 Einw. Das
Staatsgebiet besteht aus drei getrennten
Bestandteilen, nämlich aus dem Herzogtum
O. und den Fürstentümern Birdensel
und Lübeck. Die Verfassung des Staats,
welcher bis 1848 einer landständischen Verfassung
entbehrte, ist jetzt die einer konstitutionellen
Erbmonarchie. Das Staatsgrundgesetz
wurde mit einem dazu besonders
berufenen Landtag vereinbart und
18. Febr. 1849 publiziert; revidiert 22.
Nov. 1852. Hiernach steht an der Spitze
des Staats der Großherzog nühch
Hoheit-), und zwar ist die Regierung erblich
im Mannsstamm der jüngern Linie
des Hauses Holstein-Gottorp nach dem
Rechte der Erstgeburt und nach den Grundsätzen
der Linealerbfolge. Der Großherzog,
welcher sich zur lutherischen Kirche bekennt,
ist in der Gesetzgebung und bei der Besteuerung
der Unterthanen an die Zustimmung
des Landtags gebunden. Die Zivilliste
beträgt, abtesehen von dem Ertra
der Krondomänen, jährlich 255,000 Mk.
Der Landtag besteht aus 49 Abgeordneten
(40 für O., 4 für Lübeck und 5 für
Birkenfeld), welche aus indirekten Wahlen
hervorgehen und jeweilig auf drei Jahre
gewählt werden. Außerdem besteht aber
noch für die beiden Fürstentümer Birkenfeld
und Lübeck ein besonderer Provinzialrat,
dort aus 12, hier aus 15 Mitgliedern
nach den Bestimmungen für die Wahl der
Landtagsabgeordneten zusammengeseßt.
Für beide Fürstentümer bestehen nämlich
besondere großherzogliche Provinzialregierungen,
welch letztere die Provinzialräte
jährlich zweimal einberufen. Die oberste