Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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rathe  gewählt.  Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse
ist  für  jede  Session  des  Bundesrathes,  resp.  mit  jedem
Jahre  zu  erneuern,  wobei  die  ausscheidenden  Mitglieder
wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten
  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
unter  dem  Vorsitze  Bayerns  ein  Ausschuß  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  gebildet.

Den  Ausschüssen  werden  vie  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen
  Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

5.  7.
In  Artikel  11  wird  nach  dem  ersten  Absatze  folgende
Zusatzbestimmung  eingeschaltet.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Bundes,
ist  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei
denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  bessen
Küsten  erfolgt.

§.  8.
ikel  18  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:

Den  zu  einem  Bundesamte  berufenen  Beamten  eines
Bundesstaates  stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in
den  Bundesdienst  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  etwas
Anderes  bestimmt  ist,  dem  Bunde  gegenüber  diejenigen
Rechte  zu,  welche  ihnen  in  ihrem  Heimathlande  aus  ihrer
dienstlichen  Stellung  zugestanden  hatten.

8.  9.
rtikel  19  lautet  fortan  wie  folgt:

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der
Execution  angehalten  werden.  Diese  Execution  ist  vom