120 Rechtsprechung.
WBayer. Oherstes LTandesgericht (Strafsachen).
St GB. 8 79. „Frühere Verurteilung.“ Bei Bildung einer Gesamtstrafe
kann von Bedeutung werden, ob das Datum eines erstinstanziellen Urteils
oder das des Urteils der Berufungsinstanz maßgebend ist.
Als „frühere Verurteilung“ im Sinne des § 79 StGB. hat das Urteil
des Berufungsgerichts zu gelten, wenn dieses Gericht in der Lage war, in der
Sache selbst zu erkennen.
ar dies aber nicht der Fall, so kann von einer „Verurteilung“ überhaupt
nicht gesprochen werden, denn dann war das Gericht weder mit der
Schuldfrage noch mit der Entscheidung über die Höhe der Strafe befaßt. Hat
z. B. das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten gem. § 370 StGB.
sofort verworfen, so war es nicht mit der Sache befaßt; denn die seitens des
Angeklagten eingelegte Berufung gilt im Falle des nicht genügend entschuldigten
Ausbleibens als zurückgenommen; sie wird ohne jegliches Eingehen auf
die Sache verworfen. In solchen Fällen ist maßgebend für die Frage, ob
Gesamtstrafe ausgesprochen ist, das Datum des Urteils erster Instanz (Entsch.
d. RGer. Bd. 33 S. 233).) Beschluß vom 7. Juli 1906; Beschw.-Reg.
Nr. 499/06.
StGB. 8 146. St PO. 8 7. Oertliche Zuständigkeit zur Aburteilung
eines Münzverbrechens.
§ 146 St GB. bedroht mit Strafe den, der inländisches oder ausländisches
Metallgeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder
sonst in Verkehr zu bringen.
Zum Tatbestand dieses Verbrechens gehört die rechtswidrige Herstellung
von unechten Münzen und die Verbreitungsabsicht des Täters.
Vollendet ist das Verbrechen bereits mit dem in der bezeichneten Absicht
erfolgten Anfertigen unechter Münzen. Wird die Verausgabung beziehungsweise
der Versuch hiezu von demjenigen vorgenommen, welcher in Verbreitungsabsicht
die unechten Münzen angefertigt hat, so bildet die auf die Verausgabung
gerichtete Handlung keine neue Straftat, sondern sie geht in der Münzfälschung
auf, sie bildet mit der vorausgegangenen Münzfälschung eine Verbrechenseinheit.
Ueberall da, wo eine der eine Verbrechenseinheit bildenden
Handlungen vorgenommen wird, ist auch der Gerichtsstand des Begehungsortes
egründet (siehe Berner, Lehrbuch S. 422, v. Liszt, Lehrbuch 14. und 15.
Aufl. S. 238 ff. 520). Beschluß vom 10. Juli 1906; Beschw.-Reg. Nr. 540/06.
StGB. § 193. Preßgesetz 8 20. Wahrnehmung berechtigter Interessen
bei Preßdelikten.
Die Frage, ob die Anwendung des §5 193 St GB. bei Preßdelikten eine
Besonderheit gegenüber den gewöhnlichen Fällen aufweise, ist zu verneinen.
Der Redakteur einer periodischen Druckschrift kann für einen unter seiner Verantwortlichkeit
erschienenen Zeitungsartikel nur insoweit den Schutz des § 193
St G. beanspruchen, als dies jeder Staatsbürger in solch gleichgelagertem Fall
für seine wörtliche oder schriftliche Aeußerung zu tun vermag. Eine Bevorzugung
der Presse in Ansehung der Anwendung des § 193 besteht nach keiner
Richtung. Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der bezüglichen Gesetzesvorschrift
davon aus, daß eine, objektiv eine Beleidigung enthaltende Aeußerung
straflos sein solle, wenn der Täter eine ihn selbst nahe angehende Sache vertrat,
soferne das wahrgenommene Interesse nicht gegen das Recht oder die gute Sitte