Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

120  Rechtsprechung.

WBayer.  Oherstes  LTandesgericht  (Strafsachen).

St  GB.  8  79.  „Frühere  Verurteilung.“  Bei  Bildung  einer  Gesamtstrafe
  kann  von  Bedeutung  werden,  ob  das  Datum  eines  erstinstanziellen  Urteils
oder  das  des  Urteils  der  Berufungsinstanz  maßgebend  ist.

Als  „frühere  Verurteilung“  im  Sinne  des  §  79  StGB.  hat  das  Urteil
des  Berufungsgerichts  zu  gelten,  wenn  dieses  Gericht  in  der  Lage  war,  in  der
Sache  selbst  zu  erkennen.

ar  dies  aber  nicht  der  Fall,  so  kann  von  einer  „Verurteilung“  überhaupt
  nicht  gesprochen  werden,  denn  dann  war  das  Gericht  weder  mit  der
Schuldfrage  noch  mit  der  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Strafe  befaßt.  Hat
z.  B.  das  Berufungsgericht  die  Berufung  des  Angeklagten  gem.  §  370  StGB.
sofort  verworfen,  so  war  es  nicht  mit  der  Sache  befaßt;  denn  die  seitens  des
Angeklagten  eingelegte  Berufung  gilt  im  Falle  des  nicht  genügend  entschuldigten
  Ausbleibens  als  zurückgenommen;  sie  wird  ohne  jegliches  Eingehen  auf
die  Sache  verworfen.  In  solchen  Fällen  ist  maßgebend  für  die  Frage,  ob
Gesamtstrafe  ausgesprochen  ist,  das  Datum  des  Urteils  erster  Instanz  (Entsch.
d.  RGer.  Bd.  33  S.  233).)  Beschluß  vom  7.  Juli  1906;  Beschw.-Reg.
Nr.  499/06.

StGB.  8  146.  St  PO.  8  7.  Oertliche  Zuständigkeit  zur  Aburteilung
eines  Münzverbrechens.

§  146  St  GB.  bedroht  mit  Strafe  den,  der  inländisches  oder  ausländisches
Metallgeld  nachmacht,  um  das  nachgemachte  Geld  als  echtes  zu  gebrauchen  oder
sonst  in  Verkehr  zu  bringen.

Zum  Tatbestand  dieses  Verbrechens  gehört  die  rechtswidrige  Herstellung
von  unechten  Münzen  und  die  Verbreitungsabsicht  des  Täters.

Vollendet  ist  das  Verbrechen  bereits  mit  dem  in  der  bezeichneten  Absicht
erfolgten  Anfertigen  unechter  Münzen.  Wird  die  Verausgabung  beziehungsweise
  der  Versuch  hiezu  von  demjenigen  vorgenommen,  welcher  in  Verbreitungsabsicht
  die  unechten  Münzen  angefertigt  hat,  so  bildet  die  auf  die  Verausgabung
  gerichtete  Handlung  keine  neue  Straftat,  sondern  sie  geht  in  der  Münzfälschung
  auf,  sie  bildet  mit  der  vorausgegangenen  Münzfälschung  eine  Verbrechenseinheit.
  Ueberall  da,  wo  eine  der  eine  Verbrechenseinheit  bildenden
Handlungen  vorgenommen  wird,  ist  auch  der  Gerichtsstand  des  Begehungsortes

egründet  (siehe  Berner,  Lehrbuch  S.  422,  v.  Liszt,  Lehrbuch  14.  und  15.
Aufl.  S.  238  ff.  520).  Beschluß  vom  10.  Juli  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  540/06.

StGB.  §  193.  Preßgesetz  8  20.  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen
bei  Preßdelikten.

Die  Frage,  ob  die  Anwendung  des  §5  193  St  GB.  bei  Preßdelikten  eine
Besonderheit  gegenüber  den  gewöhnlichen  Fällen  aufweise,  ist  zu  verneinen.
Der  Redakteur  einer  periodischen  Druckschrift  kann  für  einen  unter  seiner  Verantwortlichkeit
  erschienenen  Zeitungsartikel  nur  insoweit  den  Schutz  des  §  193
St  G.  beanspruchen,  als  dies  jeder  Staatsbürger  in  solch  gleichgelagertem  Fall
für  seine  wörtliche  oder  schriftliche  Aeußerung  zu  tun  vermag.  Eine  Bevorzugung
  der  Presse  in  Ansehung  der  Anwendung  des  §  193  besteht  nach  keiner
Richtung.  Der  Gesetzgeber  ging  bei  der  Schaffung  der  bezüglichen  Gesetzesvorschrift
  davon  aus,  daß  eine,  objektiv  eine  Beleidigung  enthaltende  Aeußerung
straflos  sein  solle,  wenn  der  Täter  eine  ihn  selbst  nahe  angehende  Sache  vertrat,
soferne  das  wahrgenommene  Interesse  nicht  gegen  das  Recht  oder  die  gute  Sitte