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Erster Abschnitt.
Von der Ansässigmachung.
I. Begründung der Ansässigmachung.
G. 1.
Die Ansässigmachung elnes Staats-Angehörigen
in einer Gemeinde, in welcher
er sich niederlassen will, hängt vor
Allem von folgenden allgemeinen Vorbedingungen
ab:
1) daß demselben weder eivilrechtliche Verhälmisse
noch das Militär= Conseciptions
: Gesetz, noch besondere, gegen
einzelne Einwohner : Klassen geltende
Ausnahme. Gesetze entgegen stehen, —
2) daß er einen guten Leumund besite,
und
5) nicht nur den vorschrifemäßigen Schul-Unterricht
vollendet, sondern auch den
Religions-Unterricht während der Zeie
der Sonntags, Schulpflichtigkeit flein
ßig besuche habe.
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In Beziehung auf das unter No. 3.
berührte Erforderniß wird noch besonders
bestimmt:
a) daß die Nachweisung des Schulunterrichts,
soviel die Vergangenheit berifft,
nicht mit voller Sterenge zu fordern,
b
daß jedoch die Beybringung eines Zeugnisses
über die Ursachen des nicht vollendeten
Schul-Unterrichts, wenn von
dieser Seite ein Mangel obwalter,
überhaupt unerläßlich, —
c) daß ausnahmsweise auch die Nachweie
—
weisung einer anderwärts (ausser der
Schule) erlangten hinreichenden Bildung
als genügend anzusehen, endlich
4) daß der ekwa nicht vollendete Religions:
Unterricht noch vor der Ansäsügmachung
nachzuholen und der Bewerber
sich dieser Nachholung zu unterwerfen
verpflichtet sey.
C. 2.
Unter diesen Voraussetzungen und Vor-