Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

113

Erster  Abschnitt.
Von  der  Ansässigmachung.
I.  Begründung  der  Ansässigmachung.

G.  1.

Die  Ansässigmachung  elnes  Staats-Angehörigen
  in  einer  Gemeinde,  in  welcher
  er  sich  niederlassen  will,  hängt  vor
Allem  von  folgenden  allgemeinen  Vorbedingungen

  ab:

1)  daß  demselben  weder  eivilrechtliche  Verhälmisse
  noch  das  Militär=  Conseciptions
  :  Gesetz,  noch  besondere,  gegen
einzelne  Einwohner  :  Klassen  geltende
Ausnahme.  Gesetze  entgegen  stehen,  —

2)  daß  er  einen  guten  Leumund  besite,

und

5)  nicht  nur  den  vorschrifemäßigen  Schul-Unterricht
  vollendet,  sondern  auch  den
Religions-Unterricht  während  der  Zeie
der  Sonntags,  Schulpflichtigkeit  flein
ßig  besuche  habe.

114
In  Beziehung  auf  das  unter  No.  3.
berührte  Erforderniß  wird  noch  besonders
bestimmt:
a)  daß  die  Nachweisung  des  Schulunterrichts,
  soviel  die  Vergangenheit  berifft,

nicht  mit  voller  Sterenge  zu  fordern,

b

daß  jedoch  die  Beybringung  eines  Zeugnisses
  über  die  Ursachen  des  nicht  vollendeten
  Schul-Unterrichts,  wenn  von
dieser  Seite  ein  Mangel  obwalter,
überhaupt  unerläßlich,  —

c)  daß  ausnahmsweise  auch  die  Nachweie

—

weisung  einer  anderwärts  (ausser  der
Schule)  erlangten  hinreichenden  Bildung
  als  genügend  anzusehen,  endlich

4)  daß  der  ekwa  nicht  vollendete  Religions:
  Unterricht  noch  vor  der  Ansäsügmachung
  nachzuholen  und  der  Bewerber
  sich  dieser  Nachholung  zu  unterwerfen
  verpflichtet  sey.

C.  2.

Unter  diesen  Voraussetzungen  und  Vor-