Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  erhält  diejenige  Anzahl  von  Abgeordneten,  welche
sich  nach  dem  Verhältniß  seiner  Bevölkerungsziffer  zu  der  Gesammtziffer  der
Bevölkerung  der  übrigen  Kreise  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  ergiebt.  Bleiben
hierbei  Bruchtheile,  welche  die  Hälfte  übersteigen,  so  werden  sie  als  voll  berechnet;
anderenfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.  Dem  Provinziallandtage  bleibt  es  überlassen,
  durch  statutarische  Bestimmungen  zwei  angrenzende  Landkreise,  welche  nur
je  einen  oder  zwei  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  zu  Wahlbezirken  zu  vereinigen
und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.  Die  Wahlbezirke  wählen  diejenige  Zahl  der
Abgeordneten,  welche  auf  die  zusammengelegten  Kreise  trifft.

3.  Die  Abgeordneten  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Gemeindevorstande
(Magistrat,  Stadtrath,  Gemeinderath)  und  der  Gemeindevertretung  (Stadtverordnetenversammlung,
  große  Ausschußversammlung,  Bürgerausschuß)  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters  gewählt.

4.  Die  Kommunallandtage  werden  von  dem  Könige  alle  drei  Jahre
wenigstens  ein  Mal  berufen,  außerdem  aber,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.

5.  Die  Kommunallandtage  üben  die  in  den  §9.  34  ff.  aufgeführten  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  aus  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  dem  Provinziallandtage  überwiesen  sind.  Unter  Genehmigung
des  Ministers  des  Innern  können  einzelne  Angelegenheiten  der  Bezirksverbände
durch  übereinstimmenden  Beschluß  beider  Kommunallandtage  dem  Provinzialverbande
  überwiesen  werden.

Für  die  Beschlußfassung  über  die  Verwendung  der  den  Bezirksverbänden
aus  der  Staatskasse  überwiesenen  Jahresrenten  und  Fonds  gemäß  F.  37  Nr.  1
sind  außer  den  Bestimmungen  des  daselbst  angezogenen  Gesetzes  auch  die  Vorschriften
  des  sechsten  Titels  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  maßgebend.

6.  Von  den  Mitgliedern  und  beziehungsweise  Stellvertretern  des  Landesausschusses
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  muß  wenigstens  je  eins  dem  Stadtkreise
  Frankfurt  a.  M.  angehören.

7.  In  den  Fällen  der  §§.  107,  108  und  111  sind  statt  der  daselbst  in
Bezug  genommenen  Vorschriften  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872,  der
Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  und  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1853  die
entsprechenden  Vorschriften  der  gleichzeitig  mit  diesem  Gesetze  ergehenden  Kreisordnung
  für  die  Provinz  Hessen-Nassau,  beziehungsweise  die  betreffenden,  in  der
letzteren  geltenden  Gemeindeverfassungsgesetze  maßgebend.

Artikel  IV.

Der  vierte  Abschnitt  (I§.  45  bis  61)  und  der  sechste  Abschnitt  (§#§.  87
bis  98)  der  Provinzialordnung  treten  für  den  Provinzialverband  der  Provinz
Hessen-Nassau  einstweilen  nicht  in  Kraft.  Ihre  Einführung  erfolgt  im  Ganzen
oder  in  einzelnen  Theilen  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages  im  Wege
Königlicher  Verordnung.  Vis  zu  diesem  Zeitpunkte  sind  die  Obliegenheiten  des