Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Da  dieser  einzig  in  seiner  Art  unter  den  europäischen  Gesetzgebungen
  dastehende  Satz  einen  auffallenden  Bruch  mit  dem
bisher  als  Fundament  des  französischen  Indigenatsrechts  geltenden
Abstammungsprinzip  enthält,  so  dürfte  es  nicht  uninteressant
sein,  in  eine  kurze  Betrachtung  der  Motive,  welche  zu  seiner
Annahme  geführt  haben,  einzutreten.  Er  ist  erst  1889  ın  den
code  civil  aufgenommen  worden  und  hat  die  seit  den  Gesetzen
vom  12.  Februar  1851  und  vom  18.  Dezember  1874  geltende
Bestimmung  verdrängt,  wonach  jedes  in  Frankreich  geborene
Kind  von  gleichfalls  dort  geborenen  Eltern  bis  zu  seiner  Volljährigkeit
  als  Franzose  angesehen  wurde,  ihm  dann  aber  ein
Optionsrecht  für  die  angestammte  Heimath  zustand.  Es  waren
lediglich  Erwägungen  politischer  Natur,  die  den  Gesetzgeber  zu
einer  auffallenden  Aenderung  des  bis  dahin  geltenden  Rechts  bewogen.
  Die  ganze,  schon  1851  inaugurirte  Neugestaltung  des
französischen  Heimathsrechts  ist  von  dem  Gedanken  getragen,
für  die  Abnahme  der  Bevölkerung  und,  damit  Hand  in  Hand
gehend,  auch  der  waffenfähigen  Mannschaft  dadurch  Ersatz  zu
schaffen,  dass  man  dem  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  auf  jede
Weise  Vorschub  leistet.  Gleichzeitig  wollte  man  auf  diesem  Wege
dem  in  rapider  Zunahme  begriffenen  Anwachsen  der  in  Frankreich
  ansässigen  Fremden  steuern!'?.  Die  Gesetze  von  1851  und
1874  hatten  sich  als  hierzu  nicht  ausreichend  erwiesen,  und  so
entstand  die  jetzige  Fassung  des  Art.  8,  3.

Eine  rigorose  Durchführung  dieser  Bestimmung  muss  zu  bedauerlichen
  Eingriffen  in  die  Souveränitätsrechte  anderer  Staaten
führen.  Denn  sie  trifft  nicht  nur  die  Fälle,  die  der  Gesetzgeber
wohl  zunächst  im  Auge  gehabt  haben  mag,  -wo  die  Eltern  auch
in  Frankreich  ansässig  sind  und  das  Kind  selber  dort  seine  Erziehung
  genossen  hat,  sondern  sie  wird  auch  überall  da  angewendet

112  Weiss  a.  a.  O.  S.  49  u.  198f.  —  Le  SuEur  et  Drevruss,  De  la
nationaliteE  de  l’individu  ne  en  France  d’une  eEtrangere  qui  elle-m&me  y  est
nee  (Journ.  d.  dr.  intern.  prive  XIX  S.  78f.).