910
änderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
§. 1.
Der Gemeinde Uhlbach wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet.
g. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Uhlbach zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes
für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 5. November 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
HBekanntmachung des Instizministerinms,
betreffend den Abensementspreis für das Resierungeblatt und für das Reichs-Gesetzblatt auf das
Kalenderjahr 1900. Vom 9. November 1899.
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1900 des Regierungsblattes ist
auf 3 Mark für das Exemplar festgesetzt worden, derjenige für das Reichs-Gesetzblatt
beträgt 1 Mark für das Exemplar, was hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart, den 9. November 1899.
Breitling.