Metadata : Der Ausbruch des Weltkrieges 1914/15.

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änderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

§.  1.
Der  Gemeinde  Uhlbach  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von
Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1905  gestattet.

g.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Gemeinde  Uhlbach  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen  Malzes
für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  5.  November  1899.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

HBekanntmachung  des  Instizministerinms,
betreffend  den  Abensementspreis  für  das  Resierungeblatt  und  für  das  Reichs-Gesetzblatt  auf  das
Kalenderjahr  1900.  Vom  9.  November  1899.
Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1900  des  Regierungsblattes  ist
auf  3  Mark  für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichs-Gesetzblatt
beträgt  1  Mark  für  das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  9.  November  1899.
Breitling.