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Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise deren Bevollmächtigten auf Grund des Frachtbriefes
declarirten Waare bei der Zollabfertigungsstelle sich erkläre.
Versäumt der Empfänger die zur Abgabe dieser Erklärung durch allgemeine oder örtliche
Anordnung festgesetzte Frist, so wird, wie in den Fällen, wenn der Empfänger nicht
zu ermitteln ist, oder die Annahme verweigert wird, die Eisenbahnverwaltung die Waare
nach den Bestimmungen des am Orte geltenden Niederlage-Regulativs zur öffentlichen Niederlage
gelangen lassen.
4) Muß vie Waare vor dem Eintreffen an dem Wohnorte des Empfängers einer
zollordnungsmäßigen Abfertigung unterworfen werden, und hat nicht der Versender im
Frachtbriefe ausdrücklich viesfalls Verfügung getroffen, so übernimmt vie Eisenbahnverwaltung
und zwar bei Gütern, welche in Friedrichshafen in das Zollvereinsgebiet eintreten,
die Eisenbahn= und Dampfschifffahrts-Agentur daselbst unentgeltlich die Besorgung, und ziebt
ihre viesfallsigen Auslagen von dem Empfänger bei Uebergabe des Frachtbriefes, beziebungsweise
der Waare wieder ein.
5) Wenn nicht die Eingangsverzollung, sondern eine Abfertigung auf Begleitschein
stattgefunden hat, so wird in nachstehender Weise verfahren:
a) Ist ein Begleitschein I. über die Waare extrahirt und
aa) liegt der Sitz des Begleitschein-Erledigungsamtes an der Eisenbahn, so wirv,
wenn
a) der Empfänger dort wohnt, die Waare nach der Ankunft daselbst dem Begleitschein-Erledigungsamte
unter Präsentation des Begleitscheins vorgeführt,
der Empfänger aber davon unter Mittheilung des Frachtbriefes in
Kenntniß gesetzt, damit er über die Bestimmung der Waare bei der
Zollabfertigungsstelle die erforderliche Erklärung abgebe. Im Falle der
Versäumniß oder einer Annahmeverweigerung findet das unter Ziff. 3 bezeichnete
Verfahren statt.
5) Wobnt der Empfänger nicht an dem Sitze des Begleitschein-Erledigungsamtes
und hat sich der Versender nicht bestimmt im Frachtbriefe über die
weitere zollamtliche Behandlung der Waare der Eisenbahnverwaltung gegenüber
ausgesprochen, so kann diese den Frachtbrief an einen Spediteur des
Orts übergeben, um nach einzuholender näherer Bestimmung des Empfängers
und sofern diese nicht rechtzeitig eintrifft, nach den Anordnungen des