Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Eisenbahnverwaltung,  beziehungsweise  deren  Bevollmächtigten  auf  Grund  des  Frachtbriefes
declarirten  Waare  bei  der  Zollabfertigungsstelle  sich  erkläre.

Versäumt  der  Empfänger  die  zur  Abgabe  dieser  Erklärung  durch  allgemeine  oder  örtliche
  Anordnung  festgesetzte  Frist,  so  wird,  wie  in  den  Fällen,  wenn  der  Empfänger  nicht
zu  ermitteln  ist,  oder  die  Annahme  verweigert  wird,  die  Eisenbahnverwaltung  die  Waare
nach  den  Bestimmungen  des  am  Orte  geltenden  Niederlage-Regulativs  zur  öffentlichen  Niederlage
  gelangen  lassen.

4)  Muß  vie  Waare  vor  dem  Eintreffen  an  dem  Wohnorte  des  Empfängers  einer
zollordnungsmäßigen  Abfertigung  unterworfen  werden,  und  hat  nicht  der  Versender  im
Frachtbriefe  ausdrücklich  viesfalls  Verfügung  getroffen,  so  übernimmt  vie  Eisenbahnverwaltung
  und  zwar  bei  Gütern,  welche  in  Friedrichshafen  in  das  Zollvereinsgebiet  eintreten,
die  Eisenbahn=  und  Dampfschifffahrts-Agentur  daselbst  unentgeltlich  die  Besorgung,  und  ziebt
ihre  viesfallsigen  Auslagen  von  dem  Empfänger  bei  Uebergabe  des  Frachtbriefes,  beziebungsweise
  der  Waare  wieder  ein.

5)  Wenn  nicht  die  Eingangsverzollung,  sondern  eine  Abfertigung  auf  Begleitschein
stattgefunden  hat,  so  wird  in  nachstehender  Weise  verfahren:

a)  Ist  ein  Begleitschein  I.  über  die  Waare  extrahirt  und
aa)  liegt  der  Sitz  des  Begleitschein-Erledigungsamtes  an  der  Eisenbahn,  so  wirv,
wenn

a)  der  Empfänger  dort  wohnt,  die  Waare  nach  der  Ankunft  daselbst  dem  Begleitschein-Erledigungsamte
  unter  Präsentation  des  Begleitscheins  vorgeführt,
  der  Empfänger  aber  davon  unter  Mittheilung  des  Frachtbriefes  in
Kenntniß  gesetzt,  damit  er  über  die  Bestimmung  der  Waare  bei  der
Zollabfertigungsstelle  die  erforderliche  Erklärung  abgebe.  Im  Falle  der
Versäumniß  oder  einer  Annahmeverweigerung  findet  das  unter  Ziff.  3  bezeichnete
  Verfahren  statt.

5)  Wobnt  der  Empfänger  nicht  an  dem  Sitze  des  Begleitschein-Erledigungsamtes
  und  hat  sich  der  Versender  nicht  bestimmt  im  Frachtbriefe  über  die
weitere  zollamtliche  Behandlung  der  Waare  der  Eisenbahnverwaltung  gegenüber
  ausgesprochen,  so  kann  diese  den  Frachtbrief  an  einen  Spediteur  des
Orts  übergeben,  um  nach  einzuholender  näherer  Bestimmung  des  Empfängers
  und  sofern  diese  nicht  rechtzeitig  eintrifft,  nach  den  Anordnungen  des