Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

89.

soweit  erforderlich  nach  vorgängiger  Ermittlung  der  zu  leistenden  Entschädigung  angeordnet
  werden,  sofern  anzunehmen  ist,  daß  die  Seuche  dadurch  getilgt  werden  kann.

m  160.

C)  Die  Schlachtung  der  Tiere,  deren  Tötung  angrordnet  ist,  hat  unter
Beobachtung  etwaiger  vom  beamteten  Tierarzt  getroffenen  Anordnungen  und  unter
seiner  Leitung  sowie  unter  polizeilicher  Aufsicht  im  Seuchengehöft  oder  in  anderen
geeigneten  Gehöften  des  Seuchenorts  zu  erfolgen.  Ausnahmen  von  dem  Zwange
der  Schlachtung  im  Seuchenorte  können  von  der  höheren  Polizeibehörde  zugelassen
werden.  In  diesem  Falle  ist  vor  der  Ueberführung  der  Tiere  das  Einverständnis
der  Polizeibehörde  des  Schlachtorts  einzuholen.

()  Zur  Schlachtstätte  dürfen  die  kranken  und  verdächtigen  Tiere  nur  zu
Wagen  oder  auf  Wegen  gebracht  werden,  die  weder  dem  Personenverkehr  offenstehen
noch  von  Tieren  aus  anderen  Gehöften  betreten  werden.

(.)  Die  veränderten  Teile  der  getöteten  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Tiere  einschließlich  der  Unterfüße  samt  Haut  bis  zum  Fesselgelenke,  des
Schlundes,  Magens  und  Darmkanals  samt  Inhalt  sind  unschädlich  zu  beseitigen.
Kopf  und  Zunge  sind  freizugeben,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  in  kochendem
Wasser  gebrüht  worden  sind.

)  Häute  und  Hörner  der  kranken  und  der  verdächtigen  Tiere  sowie  Klauen,
Magen=  und  Darminhalt  der  gesund  befundenen  der  Ansteckung  verdächtigen  Tierc,
ferner  die  Transportmittel  und  die  sonst  verwendeten  Gerätschaften  dürfen  aus  dem
Gehöste,  in  dem  die  Schlachtung  statmesunden  hat,  ohne  vorherige  Desinfektion  nicht
entsernt  werden  und  sind  gleich  wie  die  bei  der  Schlachtung  vernureinigten  Räumlichkeiten
  bis  zur  gehe  der  Desinfektion  (§  175)  unter  Verschluß  zu  halten.

6)  Die  bei  dem  Transport  und  der  Schlachtung  beteiligten  Personen  haben
sich  vor  dem  Verlassen  des  Schlachtgehöfts  zu  desinfizieren  (ogl.  8  19  Abs.  1  der
Anweisung  für  das  Desinsektionsverfahren).

8  161.

C)  Jede  verseuchte  Ortschaft  bildet  in  der  Regel  einen  Sperrbezirk  mit  den
aus  den  §6  162  bis  164  sich  ergebenden  Wirkungen.  Benachbarte,  nach  ihrer
Lage  oder  ihren  Verkehrsverhältnissen  besonders  stark  gefährdete  Einzelanwesen,  Ortsteile
  oder  Orle  sind  in  den  Sperrbezirk  einzubezichen.  Unter  Umständen  kann  der
Sperrbezirk  auf  Ortsteile  beschränkt  werden.

()  An  den  Haupteingängen  des  Sperrbezirkes  sind  Tafeln  mit  der  deutlichen
und  haltbaren  Ausschrist  „Maul-  und  Klauenseuche-Sperrbezirk.  Einfuhr  und  Durchtreiben
  von  Klauenvieh  sowie  Durchfahren  mit  Wiederkäuergespannen  verboten“
leicht  sichtbar  anzubringen.

(„)  Die  Einhaltung  der  getroffenen  Anordnungen  ist  durch  fortgesetzte  polizeiliche
  Ueberwachung  sicherzustellen.