Full text : Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

Auhang.

Instruction  für  die  Hebammen  im  Königreiche
Preußen.

8.  1.

Jede  Hebamme  soll  sich  ehrbar  und  sittsam  betragen,
einen  nüchternen  Lebenswandel  führen,  gewissenhaft  in  der
Erfüllung  ihrer  Berufspflichten  sein,  der  Obrigkeit  schuldigen
Gehorsam  und  den  ihren  Beruf  betreffenden  Verordnungen
treue  Folge  leisten.  Sie  muß  dabei  stets  eingedenk  sein,
daß  von  ihrem  Verhalten  die  Gesundheit  und  selbst  das
Leben  zweier  Menschen  abhängig,  und  daher  in  Allem,  was
ihr  Beruf  fordert,  behutsam,  sorgfältig,  unverdrossen  und,
soweit  ihre  Berufspflicht  dies  sonst  zuläßt  (8.  10.  5.,  S.  20.),
im  höchsten  Grade  verschwiegen  sein.

Gewerbeordnung  8.  30.  Unternehmer  von  —  —
Privat-Entbindungs  —  —  —  Anstalten  bedürfen  einer  Concession
  der  Verwaltungsbehörde,  welche  erteilt  wird,  wenn  nicht
Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden

  in  Beziehung  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb
darthun.

Hebammen  bedürfen  eines  Prüfungszeugnisses  der  nach
den  Landesgesetzen  zuständigen  Behörde.

Gewerbeordnung  §.  53.  Die  in  dem  §.  29.  bezeichneten
  Approbationen  können  von  der  Verwaltungsbehörde  nur