Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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B.) Des Departements der Finanzem 
. Ober= Rechnungs = Kammer. 
Wegen Erledigung der Forderungen an die Staats-Kasse. 
Ja der Verordnung vom y. Junlus 1820 
(Stauts= unb Reglerungs. Blatt 1880 
Nr. 0) ist anter F. 2. dle Bestimmung 
enthalten, dah die Rechnungen über For- 
derungen an die Staats- Kasse spaͤtestens auf 
den 10. Junlus: den betheiligten Verwal- 
tungs-Stellen vorgelegt werden sollen, und 
ist diesen zugleich zur Pflicht gemacht 
werden, die Prüfung und Vorlegung der- 
Felben an dle Königl. Ministerien so #Au be- 
cchleunlgen, daß sie noch vor dem r5. Ju- 
lius auf die Staats-Kasse angewlesen wer- 
den lonnen. 
Die pünkiliche Wollztshung dieser Vor- 
schrift istt unerlüßlich, um elnen -ollän= 
dleen Rechnungs-Abschluß und mur diesem 
relnen wesenllichen Zweck der Etats Wirth- 
sschaft zu errkichen, und dle Ober-Rech- 
nungs-Kammer findet sich in Folge bübe- 
men Auftrags veranlaßt, bei dem heros- 
iunchenden Ende des Etats-Jahres sämtllche 
„Stellen und Personen, welche entweder For- 
(derungen an die Staats: Kasse zu machen, 
ieder zur Amweisung vorzubereiten baben, 
zouf jene Bestimmungen, mit dem Anfügen 
aufmerksam zu machen, doß sle die aus 
der Nichtbeuchmung derselben entstehenden 
Machtheile sich selbst belzumessen haben. 
S.nurtgart den 35. Mal 16 n. 
Raht. 
2. Des Koͤnigl. Steuer-Collegiums. 
Vewordnung wegen des letztmals vorzunehmenden Umgelds-Absicchs auf den letzten Juni d. J. 
In Folge des wegen künftizer Verwal= 
tung und Erhebung der Wirihlchafts-Ab- 
teben bekanmt gemachten Gesetzes vom 19. 
d. M. hat die bisherige Erhebungs-Art 
derselben mit Ende dis laufenden Quartals 
od#er mit dem letzten Juni d. J. au#zu- 
boͤren. 
Da nun mit dlesem Termin der letzte 
und End-Abstich elntritt, bisher aber der 
Quartal-Abstich in dem elinen Bezieke fr- 
ber, in dem andern splier vorgenommen 
und zum Dbell vor dem Quartol-Schluß, 
zum Theil ober auch erst nach demselben 
beendigt werden, bingegen die Abgaben voo 
diesem letzten Abstichs--Quortal vollstän- 
dlg, aber auch nicht welter hinaus ins 
künftige Quartal zu erheben #d, se wer- 
den den Ober- Umseldern folgende Wel-
	        
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