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sungem in Bezlebung auf dlesen letztmals.
vorzunchmenden Abstich ertheilt:
u#.) Muß der Abstich bis zum letzten Tag
des Quartals durchgängig vollendet
seon, es darf aber damit nur um so
stch ergebenen Betrags von dem Jeit
raum der in Abstich gekemmenen Tage,
zu berechnen und zur Abstichs-Summe
zu schlagen;
5.) ist der Abslich um so mehr mit Ge-
vlele Tage früher angefangen werden,
als hlezu im Ganzen unumsänglich,
erforderlich sind;
1.) da es jedoch bel größeren Bezirken
oder wenn ein Ober-Umgelder mehrere
Bezirke zu besorgen hat, nicht zu ver-
meilden seyn därfte, mit dem Abstich
klelleicht schon einige Wochen vor dem-
Quartal= Schluß zu beginnen, sao ist
denjenigen Wlrihen, bel welchen der
naulgkelt, und im Beiseyn der Wirthe
und Brauer vorzunehmen, als nach-
her kelne Einwendungen mehr berück,
sichilgt werden kbnnen; envlich und-
4.) ist das Gefäll vollständig einzuzlehen
und abzuliefern, und die Rechnung,
wenn solche ja nicht in dem bestimm-
ten Termin eingesendet werden kbnnte)
längstens in den nächsten olerzehen
Tagen darauf, mithin bis zum 15.
Abstich nicht erst am Ende des Uuar- August zu übergeben.
tals, nämllch in den letzten drei Tas. Den Ober= und Kameralämtern wird
gen, sondern früher vorgenommen hiebei noch angefügt, daß ihnen hlernächst.
wird, für das Umgeld, Halbthalergeld die näheren Vorschriften für die Vollzie=
und die Arcise auf die Zeit der nich: hung des Gesetzes vom 19. d. M. zu-
in Abstich gekommenen DTage, das kommen werden.
Ratum nach Maßgabe des durch den- Stuttgart den 35. Mal 1831.
s##hnlichen Wirthschafts = Betrieb- Jäger.
Dienst-Erledigungen.
Unterm 20. v. M. wurdr der Unter- Der Sekretär des, Königlichen Studlen
Heutenant v. Bahnscheck lm stebenten raths“, Hezer, ist am zu. d. M. 6%
Infanterle-Resiment auf sein Ansuchen in Korben.,
Denslonsstand versetzt..