Staats- Hauptkasse gleichermaßen als
Reste verrechnet werden.
10. Die Pruͤfung der Haupt-Rechnung
und dle Emtledigung des Rechners
hehhrt zu den Obllegenheiten der Ober.
Rechnungskammer.
Stuttgart den 4. Jun. 1857.
#. Otto. Wecherlin.
B.) Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
a) Vorschrift in Brtreff des Wirkungskreises des Oberamtmantis und der Ortebehörden bei dem
Straßen-Bauwesen des Staatz.
Zur Eeläaterung der Insteukrion vom
19. Junt 1818 über die Leitung des Straßen=
Bauvwesens, insbesondere im Hinsicht auf
die Mitolrkung der Oberamtmänner und
Ortsbehbrden, wird in Gemäßbelt Königl.
Entschließung vom So. v. M. und unter
Beziehung auf die in Betreff der Ausbe-
gahlung der Stroßen, Bankosten getroffene
Einrichtung folgendes verordnet:
1.
Allgemeink Bestemmungen über das Zusammen=
sammenwirken des Oberamtmanus und Wegin=
spektors bei dem Straßen-Bauwesen des Staats.
Dem Oberamtmann llegt in Gemein-
schaft mit dem Weginspektor die Aufsicht
aber die von dem Scaate zu unterhalten-
den Straßen und Brücken und über deren
Erhaltung in selnem Bezirke ob.
Vornämlich hat der Oberamtmann eine
unausgesetzte Aufmerksamkeit darauf zu
richten, daß die Straßen in unizeschmaͤler-
tem Zustande, immer gut, jedoch mit den
mäßigsten Kosten; erhalten, da wo es er-
forderlich ist, mir Schranken oder Schus-
dämmen versehen werden; daß der Baum-
satz nach den gesetzlichen Bestimmungen her-
gestellt urd unterhalten, daß von allen den-
jeulgen, welchen in Bezlehung auf Sitaßen,
Beüäcken und deren Zugehhrungen nach Ge-
setzen, Observanz oder Verträgen, Verbind=
Tichkelten obliegen, diese vollständig und zu
gehdriger Zeit erfällt, daß der Statskasse
keine Kosten zu welchen sie nicht verbunden
ist, zugeschoben; daß über die auf Rech-
nung des Staats vorzunehmenden Straßen-
bau= Arbelten genaue Akkords geschlossen,
von den Unternehmern Sicherheit geleistet
und dleselben von der elngegangenen Ver“
bindlichkelt nicht eher, als bis sie derselben
vollkommen Genäge gelelstet paben, los-
gesprochen; daß endlich dle Verzeschuisse