654 Lesarefb-Gehälfen.
Uniferm der Lazareth-Gehülfen ').
So lange die zu Lazareth-Gehülfen auszubildenden Individuen noch
Lehrlinge sind, tragen sie die gewöhnliche Uniform ihres Truppentheils;
sobald sie aber, nach bestandener Prüfung, zu wirklichen Gehülfen ernannt
werden, erhalten sie ohne Unterschied der Waffe, der sie angehören, eine,
ihren Dienstleistungen entsprechende Bekleidung. nämlich einen blauen
Waffenrock mit dunkelblauem Kragen und Aufschlägen und rothem Paspoil,
ohne Achselklappen; ausserdem ein Infanterie-Seitengewehr mit schwarzledernem
Koppel und wollener Tiuuddel nach Massgabe ihres Ranges. —
Die im Range der Gefreiten stehenden Lazareth-Gehülfen erhalten den,
dieser Charge allgemein zugestandenen Knopf am Kragen, die im Unterofficier-Range
stehenden ausser der entsprechenden Säbeltroddel, die
Tressen-Abzeichen am Kragen und den Aermel-Aufschlägen, allgemein von
Gold. Den im Unterofficier-Range stehenden Lazareth-Gehülfen sind auch
die zu den Unterofficier- Dekorationen gehörenden ledernen Handschuhe
zu verabreichen und sind diese Unterofficiere überhaupt hinsichtlich der
Tragezeit ihrer Bekleidungsstücke den etatsmässigen Unterofficieren der
Armee gleichzustellen.. Der Mantel ist von gewöhnlichem graumelirten
Militärtuch, nach der Form der Dienstmäntel der Infanterie, mit grauem
Kragen ohne Schulterklappen; am Kragen eine dunkelblauc, roth eingefasste
— paspoilirte — Patte, bei den Unterofficieren mit glattem Knopf.
(Die dunkelblauen Kragen an den Mänteln der Unterofficiere und der
Gefreitenknopf an denselben sind weggefallen.) Der Helm ist der für das
militärärztliche Personal bestimmte, die Dienstmütze ist, nach Abzeichen
des Waffenrocks, dunkelblau mit rothem Paspoil. Die Tragriemen der
Tornister bei allen Waffen von schwarzlohgahrem Leder. Diese Uniformstücke
sind um so eher zu verabreichen, als diese Bekleidung weniger,
als die eines unter dem Gewehr stelienden Mannes kostet. Die Kosten
der Anfertigung der Gross-Montirungs- und Ausrüstungs-Stücke etc. der
Lazareth-Gehülfen müssen die Truppen aus der Vergütigung für die an
ihrer Stelle manquirenden Gemeinen bestreiten, resp. können sie dieselben
zur cxtraordinären Erstattung liquidiren. Erst im Fall der Mobilmachung,
wo die Lazareth-Gehülfen aus der Etatsstärke der Mannschaften heraustreten,
wird die Bekleidung und Ausrüstung derselbeu den Truppen besonders
vergütet.
Hompetenzen der Lazareih-Gehüällen?).
Gehalt.
Die Lazareth-Gehülfen-Lehrlinge zählen in dem Etat der Gemeinen
mit. Sie erhalten nach bestandener Prüfung, von ihrer Ernennung
ab, das Gefreiten-Gehalt. In das jüngste Unterofficier-Gehalt treten
sie, wenn sie, nach zurückgelegter gesetzlicher Dienstzeit, noch ein Jahr
als Lazareth- Gehtifen fungirt, im Ganzen also eine 4jährige Dienstzeit
) Er. d. All, Kr.-Depart. v. 14. Februar 1853; Allerlı Kab. Ord. v. 12. Februar 1852
a A; 15. December 1853; kriegsmin. Erlasse v. 28. Februar 1854, 27. April 1832, 14. Au
7. August 1852. Reglement über die Bekleidung der Truppen im Frieden von 1658
P% 2 nnd 142. Ed. d. Mil.-Oekon. -Depart. vom 8. Mai 184.
2) Mrglement über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden @. 42; Erl. d. Militär
Oekon.-Depast. v. 20. Juni 1854; Allerh. Kab.-Ordre vom 13. Januar 1860; kriegsm. Erlass
vom 25. Pebrunr 1800; Gesetz vam 4. Juni 1851, Cirkular_an die, General- Aerzte v. 11. Juni
1333. 16. September 1836. 13. August 1837; kriegsmin. Er. v. 8. Januar 18335; Anhang 1.
zum Reglement für lie Friedens- Lazareihe Ällerh. Kab.-O. v. 7. Februar 1861; kriegsmin
Erl. v. 20. Nuvember 1861; Erl. d. Abih. für das Invaliden- Wesen v. 31..Mai 1856.