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gen, welche ihre Absicht, von dleser Befug-
niß Gebrauch zu moachen, erklären, dieselben
Taggelder und Relse-Kostent anzusprechen,
welche hiernach für die Mitglieder der
Kammer der Abgeordneten festgesetzt sind.
Die Taggelber aller Mitglieder der
Kammer der Abgeordneten werden auf Fänf
Gulden und dreißig Kreuzer festgesetzt. Die
Denfelben gebührende Entschi#gons für
Relse= Kosten beträgt Eluen Gulden auf
jede Poststunde der Entfernung ihres Wohn=
orts von Stuttgart.
mit Fünf Gulden dreißlg Kreuzer anzu-
Hrechen.
Während der Benrlaubung elnes Mir-
glieds hrt die Berechtlgung zum Bezug
von Taggeldera auf; auch sindet bei Relsen,
welche im Urlaub unternommen werden,
kelne Kosten = Vergüätung statt.
Die Präsldenten belder Kämmern erhal-
ten als Mitglieder des Ausschusses Ent-
schäbigungs= „. Gehalte, die Ihnen auch wäh-
rend der Dauer der Stände= Versammlung
sortgerelcht werden.
J. 4.
Smiscilen der Ausschuß-Mittglieder.
Die Enrschsdiguns des Prästdenten der
ersten Kammer wird mie Inbegriff ver
Wohnung jöbrlich auf Slebentausend Fänf
Hundert Galden, die des Präsldenten der
Außerdem haben si sie
je für zehn Poststunden elne Tagegebühr
zwelten Kammer glelchfolls elnschläßls der
Wohbnung jährlich auf Fünf Tausend Gul-
den bestimmt.
Eben so erbalten die Abrigen oler Mit-
glleder des Ausschussed, -elche nach dem
s. 2go. der Verfassungs Uek#unde in Stutt -·
gart anwesend seon müssen, eine Entschl-
igung von; -Eiseanse Acht **
den. 1%
Wöährend der Dauer eines emmenn
vie# lehtge nannten ** Mitalledern
auf, und diese treten dagegen fuͤr die ge-
nannte Zeit in den Bejug der oben set-
gesetzten Tasgeldet ein.
· I.
Brsoldungen der sanmischen Beamtek.
Die Jahres= Besoldunsen der staͤndischen
Beamten werden auf folgende Art regulirt:
1) Fuͤr den Kassler der Schulden- Til-
tungs-Kasse auf Eintausend Achthun-
abert Gyldent [emfelben sind hlerneben
zu Deckung etwalgen Kassen Abganzs
dem Jehre n#ch Zwelhumeri Gulbea
bewlllige;
· für den Archlaa auf —.
Sechsßundert Gulden; ·
stürdencdntmlevcder Schacht-Ell-
sungs Kasse auf Eiatausend Vlerbun-
deri Galden
4) für die zwei Reglstraroven der erften