. 7.
Vorübergebende Anorbnungen.
1) Der gegenwärtige Schüldemn Zahlangs-
Kassier und die von belden Kammerm
erstmals gewählten Registratoren tretem
von jetzt an in den höchsten Betrag des
fuͤr fie bestimmten Gehalts, beziehungs-
welse von Zwel Tausend und von Vler-
zehn Hundert Gulden.
Elne weltere Vermehrung desselben
finder für ihre Personen nicht statt.
2) Den bei der Schulden-Zahlungs-Kasse
gegenwärtig angestellten. Buchhaltern
blelbt der Räcktritt in den Kbniglichen
Dienst in so lange vorbebalten, bäs über
die zu Besorgung der Geschäfte ubthige
Zahl derselben, endliche Ueberelnkunft
getroffen seyn wird.
Bis zu diesem Zeltpunkte hin bezlehen
sie die ihnen srither ausgesetzten Ge-
balte, mit Ausnahme des zweiten Buch-
vbalters, dem vom i. Jull 182: an,
eine Zulage von Zwei Hundert Gulden
derwilligt wird.
35) Sorlange die Stelle des stäwischen
Archloars unbesetzt bleibt, können dessen
Geschäfte von den Ständen elnem oder
mehreren: ihrer Beamten übertragen
werden, welchen daflr elne Gesammt-
Entschädigung von Drei Hundert Gul-
den ausgesetzt wird.
Unsee Flnatg= Ministerlum ist m
Vollziehung dleses Gesetzes beouftragt.
Gegeben Stnetgart den 2o. Jund #####-
Wilhem.
Der provisorische Chef
des Finanz-Departements:
ov. Weckherlin,
Auf Befebl deg Kobnlgea
Der Staats-Sckretke
Vellsssel.
b) Gesetz, die Einberufung der abwesenden Mitglieder des Kändischen Ausschusses betreffend.
Wilhelm,,
von Gottss Gnaden Koͤnig von Wuͤrttembers.
Erwägung, väß der h. 290. der
8 Urkunde ziat im.4 Allzemeinen
festseht, doß die abwesenden Mitglieder deW
Stände - Ausschusses von ven · anwesenden
Mitolledern deselben so oft nbexusen e-
den sollen, als es#die Umsstände erfordern,
Kßtere aber nichn näher beprichn find, be
vetordnen und verfuͤgen Wlr n getsches