Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

der, der lebendigen oder Blutzehnten, so 
wle der Hen-Zehnten, soll kuͤnftig statt 
des zwanzigfachen der 
Sechszehenfache Betrag 
des Gefälls als Entschsplgung angenom- 
men werden. 
f. ## 
Die Abgabepflichilgen sind berechtigt, die 
Ablbsung der Dhellgesalle mit Ausnahme 
der Zehnten zu verlaugen, es mog die 
Dbeilgebühr in einer gederen oder kleineren 
Quote Des Ertrags bestehen. 
Fö. 3. 
Bel unveränderlichen oder solchen Gelr- 
und Natural-Gefällen, welche in fest be- 
stimmten Summen abzutragen sind, ist die 
Abldsung bie zu dei Beirage von Zewßen 
Gulden einschließlich, durchgäpgig im zwan- 
zigfachen Betrage des Gefälls gestantet. 
F. 4. 
Qel der Ablbsung der vorbenannten Ge- 
fälle sind für die Berechuung des Geld- 
werths der Naturallen solgende Preise zum 
Grunde zu legen: 
s. kr. 
Schfl. Kernen. . . . . . .. 9 56 
1Schfl. Waijzen, Erbsen, Linsen, 
Welschkorn.. 
1 Schfl. Muͤhlkorn 
à Schfl. Roggen, Ackerbehnen. 
8 — 
7 12 
6 44 
313 
1 Schst. Gerste und gemischtes *“ 
Konn 
Sct Wi. s 
: Schst. Dinkke — 
1 Schst. Elnkorn und Emer 3 15 
1 Schffl. Habbern .. 224 
1 Wanne Heu...... . 848 
1 Fuder Stroh..... 8— 
EELIIIITT 
nach einem angemessenen Durchschulite zu 
berechnen. 
J. 6. 
Alle Abgaben und Kosten., welche mie 
der gerichtlichen Infinuatlon der Contrakte 
verbunden zu seyn pPflegen, so wie dle Con= 
cessions-Tarxen find in Bezlehung auf die 
Geféll-Ablösungs-Verträge aufgeboben. 
Unser Finanz-Minlsterlum ist mit der 
Vollziebung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 35. Juni 1674. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef 
des Finanz-Departements: 
v. Weckherlin. 
Auf Befehl des Kbnle#: 
Der Staaks= Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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