Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

#ansagen; in dieser wählt die Commisston 
ihren Vorstand und dessen Stell ertreter; 
so wie jedesmal lhren Aktuar, und späterhin 
elnen oder mehrere Berschts= Erstatter aus 
der Zahl ihrer Mitglieder- 
s. 33. 
Der Präsdent der Kammer kann zu kei- 
ner Commlssson als Mieglied gewählt wer- 
den; dagegen stehr ihm frey, allen Com- 
misstens Sltungen, jedoch ohne Stimm- 
recht, anzuwohnen; deswegen ist ihm von 
jeder Situng zeitige Anzelge zu machen. 
4. 36. 
Die Commilsienen #önnen, außer von 
Mieglledern der Kammer, kelne Elngaben 
edee sonsilge Mirthellungen annehmen, noch 
Aumräge an den Gehelmen Rath bringen, 
wohl aber bel vorkommenden Anständen mit 
den betreffenden Ministerien Räcksprache 
pflegen, odet die Minister zur personlichen 
Theilnabhme an ihren Berathungen olnlat 
den. (Verf. Urk. h. 169.) Lehteres kaun 
lusbesendere dann geschehen, menn die zur 
Verberathung eines Königlichen Gesetzes- 
Emwurfs bestellte Commission auf Modif- 
aationen desselben anzutragen sich veranlaßt 
findet. Mit andern Staats-Behdrden ist 
den Commissionen keine Räcksprache ges 
stottet. 
37. 
Di Slungen der Cemmisstenen ### 
337 
nicht #fentlich. Ißre Verhandlungen Un- 
nen nur mit Genehmlgung der Kammer 
Hekeanst gemacht werden. 
s. a8. 
Zur Gältigkest eines Commisstons-Ber 
schlusses wird die Anwesenhelt von wenig- 
stens zwel Dritthellen der Mitglieder er- 
fordert. 
. 3##. 
Sobald die Cemmisston ihre Berathun- 
#en beendiget und. ähr Gutachten abgefaßt 
bat, wird solches dem Prästventen zur wel- 
texen Anordnung angezeigt. 
Kb. 40. 
Hat eine Cemmissten elnen olchtigern 
Gegenstond G. 4.) mittelst Vortrags i 
der Kammer begutachtet; #%o würd der Ge- 
geustand vertagt, und kann, so ferne die 
Kammer nicht elne fröhere Crdrterung we- 
cen Dringlichkeit der Soche befonders be- 
schlleßt, vor Ablauif vey drei Tegen ulcht 
in Berathung gelogen werden. 
V. 4 
Der Commisstens. Berucht betrifft aber 
elnen wichiigern Gegerstand" wenn er 
1)0 einen Gesetzes Vorschlag den Regiu 
rung begutachtet, 
oder 
a)sich mit einem von dem Beschlusse der 
zweiteg Kammer abwelchenden Beschlaß 
der ersten Kamwer, pen Fall der Abga-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.