Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Von der Abstimmung unb den Beschlbessen- 
ß. 47. 
Jeder Antrag, welcher zur Abstimmung 
gebracht wird, wird von dem Präfldeuten 
in elnzelne elnfache Fraten aufçeldst, so 
daß jedes Mitglied durch bletze Bejahung 
oder Vernelnung seine Summe abgeben 
konn. (Verf. Urk. J. #:74.) Verbeste= 
tungs-Vorschlätze werden in der Regel vor 
der Hauptfrage zur Abstimmung gebracht. 
F. 8. 
Jedem Mligliede Ist gestattet, gegen dle 
Stellung der Fragen,, sowohl im Einzelnen, 
als in Beslehung auf deren Reihenfolge Er- 
lanerungen vorzubringen, welche der Pruͤsi- 
den entweder von Amts wegen berücksichtl- 
ten, oder dem Urtheil der Kammer unter- 
stellen wlrd. 
1 
Nach erfolgter Fragestellung sindet in der 
ARegel die Abstimmung Statt. 
F. bo. 
Die Sümmen werden mit Ausnahme 
der Mernach (y. 5. und 55.) bemerkten 
Fälle, auf namentlichen Aufruf des Präll= 
deuten oder nach dessen Auftrag elnes der 
Secretkre In der durch ) 26-z, der Ver- 
fassangs-Urkunde bezelchneten Ordnung ab- 
gelegtz; dem Präsldenten gebührt im Falle 
der Summengleichpeit dle enscheldende 
Eillmme, der Vice-Prälsldenk und die Se. 
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eretaͤre slimmen In der ihnen als Mlitglie: 
dern der Kammer gebührenden Ordnung. 
F. 61 
Wenn auf dle Frage des Prästdenten: 
ob ein von ihm angetragener Beschluß kei- 
nen Anstand finde? Solllschwelgen erfolgt, 
so wird dlefer Beschluß als durch allgewelne 
Zustimmung gefaße, angesehen. Sollte je- 
doch bei Verkündung des Beschlusses sich 
ergeben, daß ein Mißverständniß obgewal- 
tet, so ist namenrlich umzufragen. 
. 57. 
Bei nementlichem Aufruf geschieht die 
Abstimmung durch Bejahung oder Vernel- 
nung. Bedingte und abwelchende Abstlm- 
mungen sind nicht zuläßig. Auch i#st kein 
Mirgliod berechilget, dle Abstimmung ju 
verweigern, es wäre denn, daß die Frage 
dessen persbnriche Verhältulsse beträfe. Wer 
dessen ungeachtet die Abstimmung verwel- 
gert oder aussetzt, oder wer nicht unbedingt 
mit Ja oder Neln abstimmt, wlrd als ge- 
tgen den Antrag stimmend gezählt. Eine 
berelis abgelegte Stimme dorf vicht zurück- 
genommes werden. 
63. 
Enthält ein Gesetzet= Entwurf eder legend 
ein Antrag mehrere Punkte, wotüber be- 
sonders abgestimmt wurde; se wuß nach 
der Abstimmung über die einzelnen Punkt 
noch über das Ganze abgestimmt werdes. 
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