— 601 —
Genehmigung Bedingung des Handeln-Dürfens ist. Ihren bestimmtesten
Ausdrück findet diese Ansicht bezüglich jenes Gebietes,
welchem die neuere Rechtswissenschaft, angeregt durch
die Bewegung der Gesetzgebung, überhaupt mehr als gewöhnliche
Beachtung geschenkt hat, dem Gebiete des Gewerberechtes.
Die Verschiedenheit der Gesichtspunkte, von welchen hier
ausgegangen wird, ist eine principielle, indem den Einen die
Gewerbefreiheit nur als ein die natürliche Handlungsfreiheit
respectirendes politisches Princip, den Anderen als ein die
subjective Rechtssphäre erweiternder Rechtsgrundsatz gilt.
Als die vornehmsten Vertreter der ersteren Auffassung sind zu
nennen: LABAND, SEYDEL, ZORN, SCHULZE und JACOBI. „Gewerbefreiheit,“
sagt LABAND, „ist kein Begriff von positivem Rechtsinhalt
und noch viel weniger ein subjectives Recht, sondern nur die
Negation gesetzlicher Beschränkungen der allgemeinen Handlungs
freiheit in Bezug auf gewerbliche Thätigkeit. Insoweit das Princip
der Gewerbefreiheit gilt, befasst sich der Staat überhaupt nicht
mit der Gewerbsthätigkeit der Einzelnen. Der Staat greift vielmehr
nur beschränkend ein; wie alle Polizei hat es auch die
Grewerbepolizei nur mit Einschränkungen der natürlichen Handlungsfreiheit
zu thun. Die Gewerbepolizei ist der Gegensatz der
Grewerbefreiheit. In der deutschen Reichsgewerbeordnung ist der
Grundsatz der Gewerbefreiheit nicht unbedingt und uneingeschränkt
durchgeführt, sie enthält vielmehr überwiegend Beschränkungen
des Gewerbebetriebes, und zu diesen Gewerbebeschränkungen
gehört auch das Erforderniss einer obrigkeitlichen Erlaubniss als
gesetzlicher Vorbedingung des Betriebes eines Gewerbes.“ Max
SEYDEL, welcher den reichsrechtlichen Grundsatz der Gewerbefreiheit
nur auf die Zulassung zum Gewerbebetriebe, nicht
auf dessen Ausübung bezieht, erklärt ganz ähnlich das Erforderniss
der Concession für eine von der Reichsgewerbe-Ordnung
dem Betriebe einzelner Gewerbe auferlegte polizeiliche
Beschränkung.
Diese Auffassung hat den Vorzug voller Klarheit des Princips
und consequenter Durchführung desselben für sich. Der
Einzelne steht dem Staate nur mit seiner natürlichen (oder, wie
Archiv für öffentiches Recht. III. 4. 39