Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Genehmigung  Bedingung  des  Handeln-Dürfens  ist.  Ihren  bestimmtesten
  Ausdrück  findet  diese  Ansicht  bezüglich  jenes  Gebietes,
  welchem  die  neuere  Rechtswissenschaft,  angeregt  durch
die  Bewegung  der  Gesetzgebung,  überhaupt  mehr  als  gewöhnliche
  Beachtung  geschenkt  hat,  dem  Gebiete  des  Gewerberechtes.


Die  Verschiedenheit  der  Gesichtspunkte,  von  welchen  hier
ausgegangen  wird,  ist  eine  principielle,  indem  den  Einen  die
Gewerbefreiheit  nur  als  ein  die  natürliche  Handlungsfreiheit
respectirendes  politisches  Princip,  den  Anderen  als  ein  die
subjective  Rechtssphäre  erweiternder  Rechtsgrundsatz  gilt.
Als  die  vornehmsten  Vertreter  der  ersteren  Auffassung  sind  zu
nennen:  LABAND,  SEYDEL,  ZORN,  SCHULZE  und  JACOBI.  „Gewerbefreiheit,“
  sagt  LABAND,  „ist  kein  Begriff  von  positivem  Rechtsinhalt
und  noch  viel  weniger  ein  subjectives  Recht,  sondern  nur  die
Negation  gesetzlicher  Beschränkungen  der  allgemeinen  Handlungs
freiheit  in  Bezug  auf  gewerbliche  Thätigkeit.  Insoweit  das  Princip
der  Gewerbefreiheit  gilt,  befasst  sich  der  Staat  überhaupt  nicht
mit  der  Gewerbsthätigkeit  der  Einzelnen.  Der  Staat  greift  vielmehr
  nur  beschränkend  ein;  wie  alle  Polizei  hat  es  auch  die
Grewerbepolizei  nur  mit  Einschränkungen  der  natürlichen  Handlungsfreiheit
  zu  thun.  Die  Gewerbepolizei  ist  der  Gegensatz  der
Grewerbefreiheit.  In  der  deutschen  Reichsgewerbeordnung  ist  der
Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  nicht  unbedingt  und  uneingeschränkt
durchgeführt,  sie  enthält  vielmehr  überwiegend  Beschränkungen
des  Gewerbebetriebes,  und  zu  diesen  Gewerbebeschränkungen
gehört  auch  das  Erforderniss  einer  obrigkeitlichen  Erlaubniss  als
gesetzlicher  Vorbedingung  des  Betriebes  eines  Gewerbes.“  Max
SEYDEL,  welcher  den  reichsrechtlichen  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit
  nur  auf  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe,  nicht
auf  dessen  Ausübung  bezieht,  erklärt  ganz  ähnlich  das  Erforderniss
  der  Concession  für  eine  von  der  Reichsgewerbe-Ordnung
  dem  Betriebe  einzelner  Gewerbe  auferlegte  polizeiliche
Beschränkung.

Diese  Auffassung  hat  den  Vorzug  voller  Klarheit  des  Princips
  und  consequenter  Durchführung  desselben  für  sich.  Der

Einzelne  steht  dem  Staate  nur  mit  seiner  natürlichen  (oder,  wie
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