Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

9. 2. 
Fär das Fla#anz-Jahr 1337 erstmals 
und bis auf weltere Verordnung soll eine 
Auflage auf den Tabakhandel mit einem 
reinen Ertrag für die Staats= Kasse von 
WVierzig Tausend Gulden 
erhoben werden. 
s. 3. 
Diese Auflage wird auf saͤmtllche Tabak- 
Fabrikanten und mit Tabak handelnde Kauf- 
leute nach Maßgabe ihres jährlichen Ver- 
schlusses im inländischen Verkehr von dem 
Kbnigl. Steuer-Collegium ausgetbeilt. 
Jeder Tabakfabrikant oder Kaufmann 
bat daber jaͤbrlich bei der gewbbhnlichen 
Acclse-Datent-Classifikatlon eine eigenhändig 
von ihm unterzeichnete Fassion zu überge- 
ben, in welcher sein wahrscheinlicher Absotz 
an Schnupf= und Rauchtabak im Jnlande, 
sewohl nach dem Gewicht als nach dem 
Erlds aus demselben, angegeben wird. 
Dlese Fasslonen werden von der Pe- 
tent. Classisikatlons -Commissson gesammelt 
und geprüft. 
Ergeben sich blebel Zweifel über die 
Richugkeit der Fasstonen, se werden solche 
unverweilt durch das Oberamt unter Zu- 
ziebung der Commlssion untersucht und be- 
Sichtigt. 
Das NResultat der auf dlese Welse be- 
richtigten Fassionen von jedem Kameral- 
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Bezirk wird in einer spezificlrten Liste un- 
ter Beischluß der Kostenzettel uͤber die 
Aufnahme an das Steuer-Cellegium ein- 
geschickt. 
J. 4. 
Das Steuer-Collegium wird sodann auf 
den Grund des fatirten Erlbses: 
a) den für die Staats-Kasse zu erheben- 
den reinen Ertrag von 40, voo fl.; 
b) die Kesten der Aufnahme und des 
Elnzugs, und 
Ip) zur Sicherstellung gegen einzelne Aus- 
fälle elne Zulage von Drei vom Hun- 
dert 
auf saͤmtliche dieser Abgabe unterworfenen 
Gewerbetreibenden umlegen, die vollzogene 
Vertheilung nach Kameral-Bezirken absen- 
dern, und durch den Druck oͤffentlich be- 
kannt machen. 
F. 5. 
Der Einzug der Tabaks= Austage wird 
durch das Ober-Acclse-Amt zugleich mit 
der Patent -Accise und unter den gleichen 
Bestimmungen, welche bei dleser binscchtlich 
der Belohnung statt finden, besorgt. 
F. 6. 
Wer ohne elne Fassion elngereicht, und 
ohne die gesetzliche Abgabe entrichtet zu 
beben, mit Tabak bandese, unterlieg#, nebin 
Nachbezahlung der nicht entrichteten Ab- 
gabe, elner Srofe pon zehen Neichsthalen,
	        
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