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An einer Gemsache die Summe von Ein
hundent Gulden niemals überschreiten. Fuͤr
die Gantoerweisung, auch wenn solche ab-
gesondert von dem Locations: Erkenntuise
erbffnet wird (1V. Ed. F. 176.), findet ein
Sportel-Ansatz nicht Statt.
J. 21.
Wird gegen das Gant Erkenmalt die
Appellatlon an das höhere Gericht elagelegt,
so tritt in Ansehang des darauf erfolgen-
den Erkenmisses des hbberen Nchiers der
##haliche Spor##l- Anfatz ein.
Eben dieses gile von #em auf #in Gant-
Erkenntuiß süch beziehenden Michtigkeles-
sder Restleuions-Verfahren, unter den im
J. 25. enthaltenen Bestimmungen und Vor-
eussegungen.
J. 22.
In Wechsel-Sachen ist fuͤr jedes
Extenntniß die Hälfte der gewbbulichen
Sportel (F. 7.) anzusetzen. (Vergl. Ge-
Pee vom 23. Sept. 1819. s. 27.)
F. 13.
Hluflchtlich der fuͤr ebegerichtliche
Erkenntnisse angusetzenden Sporteln (Taren)
verblelbt es elnstweilen und bis zur NReol-
#o## der Ehe, und Ebegerichts Ordnung
irt den bloherligen geseglichen Bestlm-
aunges.
— — J+. 24.
Arme Partbheseu nd von der Verbiad-
lichkelt zu Egtrichtung der Sportel. frelo
s. 16.
Der Betrag der Sporteln flleßt in die
Staa:s Casse mit nachstehender Ausnahme.
ß. 26.
An dem Sportel-Extrage von den durch
das Oberamtsgerlcht selbst geséllten ordent=
ilchen Civll= und Gant-Erkennenifsen (vergl.
IV. Editt f. 179.) wit Ehnschluß der del
demselbrn vorkommenden Fälle ven Ver-
sleichen vdert Verzichten (F. #19. 20.) sin-
det zu Gunsten der gewählren Gerichts-
Beistzer rin Abzug ia der Maße Start,
daß Ein Deiteh##ll von dem Betrage
elner jeden solchen Sporiel sogleich kune:
behalten, und die dadurch sich ergebende
Summe bei der perlodischen Ueberzabr der
Sportel-Elnnahme an das Cameralam ab-
gerechnet wird. Die verhälenihmäßige Ver-
thellung dieser Summe unter die gewaͤhl-
ten Gerichtsbeisttzer, bleibt biesen selb st
lediglich uͤberlassen.
Bel Gantsachen, velche, nach oberamts-
gerichlich erkanntem Gant: Prozesse, vor den
Gemeinde Raͤthen verbandelt werden, wird
Won jenem Drlechell zunächst die Belob-
nung der bel dieser Verhandlung woehw#e###