Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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An einer Gemsache die Summe von Ein 
hundent Gulden niemals überschreiten. Fuͤr 
die Gantoerweisung, auch wenn solche ab- 
gesondert von dem Locations: Erkenntuise 
erbffnet wird (1V. Ed. F. 176.), findet ein 
Sportel-Ansatz nicht Statt. 
J. 21. 
Wird gegen das Gant Erkenmalt die 
Appellatlon an das höhere Gericht elagelegt, 
so tritt in Ansehang des darauf erfolgen- 
den Erkenmisses des hbberen Nchiers der 
##haliche Spor##l- Anfatz ein. 
Eben dieses gile von #em auf #in Gant- 
Erkenntuiß süch beziehenden Michtigkeles- 
sder Restleuions-Verfahren, unter den im 
J. 25. enthaltenen Bestimmungen und Vor- 
eussegungen. 
J. 22. 
In Wechsel-Sachen ist fuͤr jedes 
Extenntniß die Hälfte der gewbbulichen 
Sportel (F. 7.) anzusetzen. (Vergl. Ge- 
Pee vom 23. Sept. 1819. s. 27.) 
F. 13. 
Hluflchtlich der fuͤr ebegerichtliche 
Erkenntnisse angusetzenden Sporteln (Taren) 
verblelbt es elnstweilen und bis zur NReol- 
#o## der Ehe, und Ebegerichts Ordnung 
irt den bloherligen geseglichen Bestlm- 
aunges. 
— — J+. 24. 
Arme Partbheseu nd von der Verbiad- 
lichkelt zu Egtrichtung der Sportel. frelo 
s. 16. 
Der Betrag der Sporteln flleßt in die 
Staa:s Casse mit nachstehender Ausnahme. 
ß. 26. 
An dem Sportel-Extrage von den durch 
das Oberamtsgerlcht selbst geséllten ordent= 
ilchen Civll= und Gant-Erkennenifsen (vergl. 
IV. Editt f. 179.) wit Ehnschluß der del 
demselbrn vorkommenden Fälle ven Ver- 
sleichen vdert Verzichten (F. #19. 20.) sin- 
det zu Gunsten der gewählren Gerichts- 
Beistzer rin Abzug ia der Maße Start, 
daß Ein Deiteh##ll von dem Betrage 
elner jeden solchen Sporiel sogleich kune: 
behalten, und die dadurch sich ergebende 
Summe bei der perlodischen Ueberzabr der 
Sportel-Elnnahme an das Cameralam ab- 
gerechnet wird. Die verhälenihmäßige Ver- 
thellung dieser Summe unter die gewaͤhl- 
ten Gerichtsbeisttzer, bleibt biesen selb st 
lediglich uͤberlassen. 
Bel Gantsachen, velche, nach oberamts- 
gerichlich erkanntem Gant: Prozesse, vor den 
Gemeinde Raͤthen verbandelt werden, wird 
Won jenem Drlechell zunächst die Belob- 
nung der bel dieser Verhandlung woehw#e###
	        
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