Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro. 41. 
Königlich-Württembergisches 
Dienstas den 5. Juli 182 r. 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Gesetz in Betreff der Straf-Recurse. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden. Känig von Württemberg. 
J. unserer organischen VPerordnung vom 
65. Mal 18618 haben Wir die näheren Vor- 
schriften über die im gerichtlichen Wege zu 
ungreisenden Rechtsmütel gegen Erkennt- 
allse der Criminal, Gerichte, der neuen 
Straf-Preceß Ordnung vorbehalten. 
Inzuischen sinden Wir Uns elnes Theils 
durch die bleherige Unbestimmihelt in die- 
sem Theile des gerichtlichen Verfahrens, 
andern Thells aber und vornehmlich durch 
den allgemeinen Wunsch nach moͤglichster 
Abkürzung und Verelnfochung des Recurs- 
Ganges veranlaßt, die bleberigen Normen 
der Straf-Recurse überhaupt elner vorläu, 
sigen Reolslon zu unterwerfen. 
Wir vererdnen und verfügen daher, nach 
Anbdrung Unseres Gehelmen Rathes und 
unter Zustimmung Unserer getreuen. Stän, 
de, ble zur Erscheinung der allgemeinen, 
Straf Preceß-Ordnung, wle folgt:
	        
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