Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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der  Statuten  derselben  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  verleihen  Allergnädigst  geruht
haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den
Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  dieses
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  4ten  Februar  1861.
Ministerium  des  Innern.

S  Frhr.  v.  Beust.
Demutdb.

Statuten

der  Allgemeinen  Versicherungsgesellschaft  für  See-,  Fluß=  und  Landtransport
in  Dresden.

20.—  20.

33.  Binnen  drei  Jahren  nach  Verfall  nicht  zur  Einlösung  gekommene  Dividenden=  Verlährung

ç  9  der  Dividenscheine
  (Coupons)  sind  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verjährt  und  erloschen.  venscheine.

2c.  2c.

#57.  Die  Namen  des  Vorsitzenden,  seines  Stellvertreters,  der  übrigen  Mitglieder  des  Legitimation
Verwaltungsrathes,  der  beiden  Stellvertreter,  des  vollziehenden  Directors  und  seines  Stellver-  W3
treters,  sowie  jeder  Wechsel,  welcher  in  diesen  Personen  eintritt,  sind  von  dem  Verwaltungsrathe

  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Diese  Bekanntmachung  reicht  überall  zur  vollständigen
Legitimation  hin.

 

13)  Deeret

wegen  des  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums
Oberlausitz  gewährten  Banknotenprivilegiums;

vom  25sten  Januar  1861.

Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  2c.

haben,  auf  das  Uns  von  Unseren  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vorgetragene  Ge—
such  des  Directoriums  der  landständischen  Bank  des  Königlich  Sächsischen  Markgrafthums

Oberlausitz,  dieser  Bank  die  Ausgabe  und  den  Umlauf  von  unverzinslichen,  auf  den  Inhaber