Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Der  Aufgeber  hat  die  Art  der  von  ihm  verlangten  Weiterbeförderung  in  einem  tarxbflichtigen
  Zusab  vor  der  Adresse  anzugeben.  Das  Verlangen  der  Weiterbeförderung
mittels  gewöhnlichen  Briefes  kann  durch  den  als  ein  Tapwort  geltenden  Vermerk  (P.  U.)
auögedrückt  werden.

Die  Kosten  für  Weiterbeförderung  durch  Estafette  sind  stets  vom  Aufgeber  zu  entrichten.
  Wenn  die  Weiterbeförderung  eines  Telegramms  über  den  Orts-Besellbezirk  einer
Reiegraphenenstal  hinaus  als  unelngeschriebener  Brief  slattfindet,  ist  nur  das  Porto  für
einen  gewöhnlichen  Brief  zu  entrichten.

3.
Erstattung  von  Gebühren  für  Antworts-Telegramme.
Die  Erstattung  der  nicht  zur  Verwendung  gekommenen  Gebühren,  welche  für  vorausbezahlte
  Antworts-Telegramme  hinterlegtl  waren,  kann  nur  an  den  Aufgeber  des  Ur.
sprungs-Telegramms  und  auf  Verfügung  des  General-Telegraphenamte  erfolgen.

4.
Telegramm,-Bestellung.

Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  bezw.  gleich  nach  der  Ankunst  bei  der
Adrehßanstalt  adressirt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen
  und  erforderlichenfalls  mit  Empfangsscheinen  versehen.

uangesgheine  werden  nur  ausgestellt  für:

aats-Telegramme,
*“  Alcranmr,
Telegramme  mit  bezahlter  Antwort,
Telegramme  mit  bezahlter  Empfangsanzeige,  und
telegraphische  Postanweisungen.

Das  Nachtelegraphiren  von  Telegrammen  findet,  auch  ohne  daß  es  ausdrücklich  verlangt
  worden,  slatt,  sofern  der  neue  Aufenkhaltsort  des  Adressaten  unzweifelhaft  bekannt
ist  und  sich  am  neuen  Adreßort  eine  Reichs-Telegraphenanstalt  befindet.

Endlich  kann  jedermann  erforderlichenfalls  nach  gehörigem  Ausweis  (auch  brieflich)
verlangen,  daß  die  bei  einem  Telegraphenamt  ankommenden  und  in  dessen  Bestellbezirk
ihm  zuzustellenden  Telegramme  an  eine  von  ihm  angegebene  Adresse  bestellt  bezw.  weiterbefördert
  werden.

5.
Vestellung  durch  Telegraphenboten.

Staats-,  sowie  Dienst=  und  dringende  Privat-Telegramme,  welche  dem  Boten  als
solche  seitens  **  abserligenden  Beamten  bezeichnet  werden,  sind  mit  Vorrang  vor  anderen
Telegrammen  zu  bestellen.  Sofern  Privat-Briefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thür  rc.
der  Wohnung  des  Empfängers  befinden,  können  die  Trlegramme,  für  welche  Empfangsscheine
  nicht  ausgestellt  sind,  in  jene  Briefkasten  2c.  gesieckt  we

Telegramme,  welche  den  Vermerk  „eigenhändig  tragen,  46  seio  an  den  Empfänger
selbst  zu  bestellen.

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