Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1538  Nachträge.

bildet  die  staatlich  veranlagte  Gewerbesteuer.  Dabei  bleibt  derjenige  Theil
der  Gewerbesteuer  ausser  Anrechnung,  der  auf  Niederlassungen,  Betriebe  oder
Betriebsstätten  entfällt,  die  ihren  Sitz  nicht  im  Handelskammerbezirk  haben,
oder  hinsichtlich  welcher  ihren  Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwahlen
  Theil  zu  nehmen,  nicht  zusteht.

In  Gemeinden,  die  eine  besondere  Gewerbesteuer  eingeführt  haben  (F.  29
des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893),  kann  auf  Grund  Beschlusses
der  Handelskammer  nach  Anhörung  der  Betheiligten  der  auf  die  Wablberechtigten
  der  Gemeinde  entfallende  Betrag  an  Handelskammerbeiträgen  durch
Zuschläge  zu  der  besonderen  Gewerbesteuer  aufgebracht  werden.  Dieser  Beschluss
  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

S.  27.  Das  Ergebniss  der  Veranlagung  zur  Gewerbesteuer  sowie  etwa
später  eintretende  Veränderungen  werden  der  Handelskammer  von  den  Steuerausschüssen
  kostenfrei  mitgetheilt.  Insoweit  die  Veranlagung  sich  auf  mehrere
Niederlassungen,  Betriebe  oder  Betriebsstätten  eines  Beitragspflichtigen  erstreckt,
die  ihren  Sitz  nicht  sämmtlich  im  Bezirk  einer  Handelskammer  haben  oder
hinsichtlich  welcher  ihren  Besitzern  das  Recht,  an  den  Handelskammerwablen
Theil  zu  nehmen,  nicht  zusteht,  ist  auf  Antrag  der  Handelskammer  vom
Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  der  auf  die  abgabepflichtigen  Niederlassungen,
Betriebe  oder  Betriebsstätten  entfallende  Theilbetrag  festzustellen  und  den
Abgabepflichtigen  mitzutheilen.

Denselben  steht  binnen  einer  Ausschlussfrist  von  vier  Wochen  die  Berufung
an  die  Bezirksregierung,  deren  Entscheidung  endgültig  ist,  zu.

Die  Handelskammer  stellt  die  Beiträge  fest.

5.  28.  Auf  Ersuchen  der  Handelskammer  haben  die  Gemeinden  und  Gutsbezirke
  die  Erhebung  der  Handelskammerbeiträge  gegen  eine  Vergütung  von
höchstens  drei  vom  Hundert  der  eingezogenen  Beiträge  zu  bewirken  und  die
Beiträge  durch  Vermittelung  der  Kreis-  (Steuer-)  kassen  an  die  Handelskammer
abzuführen.

Die  Handelskammerbeiträge  sind  öffentliche  Lasten.  Rückständige  Beiträge
werden  in  derselben  Weise  wie  Gemeindeabgaben  eingezogen.

5.  29.  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  zu  Handelskammerbeiträgen
sind  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zablungsaufforderung  bei  der  Handelskammer
  anzubringen,  die  darüber  beschliesst.  Gegen  den  Beschluss  findet
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
statt,  gegen  dessen  Endurtheil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  ist.

Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Einsprüche,  welche  sich  gegen  den  dem  Handelskammeérbeitrage  zu  Grunde
liegenden  Satz  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  richten,  sind  unzulässig.

5.  30.  Die  Handelskammer  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Kosten  von
Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  für  einzelne  Theile  des  Handelskammerbezirks
  oder  für  einzelne  Betriebszweige  ausschliesslich  bestimmt  sind,
oder  ihnen  vorzugsweise  zu  Gute  kommen,  die  Beitragspflichtigen  dieser  Bezirkstheile
  oder  Betriebszweige  zu  besonderen  Beiträgen  heranzuziehen.  Bevor
solche  Anstalten,  Anlagen  und  Einrichtungen  ins  Leben  gerufen  werden,  ist
den  Betheiligten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  deren  Zweckmässigkeit  zu
ussern.

Zur  Verwaltung  solcher  Einrichtungen  sind  Vertreter  der  betheiligten
Bezirkstheile  oder  Betriebszweige  in  angemessener  Zahl  heranzuziehen;  sie
kann  örtlichen  oder  fachlichen  Ausschüssen  übertragen  werden,  die  aus  Mitgliedern
  der  Handelskammer  und  Vertretern  der  betheiligten  Bezirkstbeile
oder  Betriebszweige  zu  bilden  sind.

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gefassten  Beschlüsse  unterliegen  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

S.  31.  Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und
Gewerbe  bedarf  es,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  einen
zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer  übersteigenden  Zuschlag  zu  derselben  erfordert.

In  diesem  Falle  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  etatsmässigen
  Kosten  in  der  Gesammtsumme  soweit  herabsetzen,  dass  der  zu  ibrer