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Verechnung unterworfen., wezu die drel
Jahre 1817, 1618 und. 1819 zu waͤhlen
sind.
Die darunter begrlffenen Naturalien wer-
den in oblgen Preifen zu Geld berechnet.
s. 22.
Ven dem auf diese Weise berechneten
jöhrlichen Betrage der Gefälle finden fol-
tende Abzüge Statt:
a)Dle auf den Gefällen haften-
den beistungen, wie dieses der Fall
seyn kann, wenn auf elnem Zehenten
die Baulast einer Kirche, die Besoldung
elnes Geistlichen oder eine andere Ver-
bindlichkelt ruhr, welche Leistungen nach
den bel der Flaanz-Verwaltung beste-
benden Normen zu berechnen fünd.
Der jährliche Betrag solcher beistun-
gen wird auf dle gleiche Weise, wie der
jührliche Betrag der Gefälle angeschla-
gen.
beisungen, woju eine Grund-Herr-
schafe nur im Allgemelnen ohne beson-
dere Bezlebung auf die ihr zustehenden
Gefälle verbunden ist, so wie die Zinse
von auf den Gefällen haftenden Passio-
C#ltallen, sind vom Abzuge aucge-
schlossen. «
VsDIOEtbstvgsststemMike-,
ehne Röcksicht auf dich Person des Be-
scders durchaus ein, Zobarhell in Abzug
zu bringen ist. Bei Zehenten, deren
Ertrag nach Selbst-Ein,ügen in Be-
rechnung genammen ist, sind die wirk-
lichen Erbebungs-Kesten abzuzlehen.
behenbare Gefälle werden übrigens.
wle dle eigenen besteuert.
s. 17.
Die Aufnahme der steuetpflichtigen Ge-
fslle und Renten wird den Kbalgl. Ober-
ämtern in der Maße übertragen, daß sle
von sämtlichen Gefäll= Besleern In ihrem
Bezlrke vollständige Verzelchulsse und Be-
rechnungen nach dem zu erthellenden For-
mular elnzufordern, solche zu prüfen und
besonders dle Beweise dofür, deß dle in
Abzug gebrachten Leistungen auf den Ge-
sllen haften, sich in Anstandsfällen vorle-
gen zu lassen haben.
8r
Die Gefllle werden in der Regel ort-
weise aufgenommen und in BVerzeichnisse
gebracht; es wsed jedoch denjenigen Stan-
des= und Grund-Herrschaften, welche in
mehreren Orten und Oberamis Bezirken
Gefälle bezlehen, zugestenden, solche in dem
Oberamts-Bezlrk ihres Aufenthalts zur Be-
steurung anzuzelgen; dleses Oberamt hat
aber in einem solchen Falle wegen der Rich-
ligstellung der Gefäll-Verzeschnlsse mit den
betrefsenden Oberäm#ern zu communlciren.