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#. Teimineal= Se# de# Khasiol. Gerichesbe#t#e fär des Jort-Keit.
Rechts Ekenntuiß.
Unterm Heutigen wurde auf den Grund
elner vor dem Oberamtsgerlchte Nereebelm
verhandelten Untersuchungs- Soche Anion
Reichberzer, Wirih von Aufhausen,
von dem Bezüchte der Exmerdung des
NRui##ers Santo Zanantonl, Cvulge
Saferbub, wohnhaft in Euwangen,) nach-
dem, abgesehen von der been Wahrschein-
lichkeit deo Lebens des augeblich Ermorde-
ten, alle gegen Reichherzer vorgedrachten
Verdochtsgründe als völllg grundlen erfun-
den worden, vermbge Erkenntnisses des
CrimInal: Senats des Kbnlgl. Gerschis-
bofs. für den Jart Keels, vollkommen frel-
gesporochen; was zu dessen Ebrenreitung
biemit -zur bffentlichen Kenntniß gebracht
wird.
Ellwangen den 12. Juni 1821.
Gdi.
.) Der Departements der Justiz und des Innern:
der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verordnung der Minisicrien der Jnxziz und des Innern, in Betreff der Controle über die Bornahme
der Zubringens-Inventuren und der Theilungen bei außer ihrem Wohnorte getrauten oder gestorbenen
Personen.
Da der Fall sich blußig ereignet, daß
Eben an einem andern als dem von den
Getrauten gewählten Wohnorte geschlossen
werden, oder daß Personen an dem Oete
eines blos zeltlichen Aufeuthalts versterben,
und es in solchen Fällen darum zu thun
I/t, daß das Waisengericht des Wobnorts,
oder überhaupt diejenlge zuständige Sielle,
welcher die Inventur= oder Theilungs-Ge-
schäfte ebliegen, del Zellen und auf zuver,
laͤzige Art von der Verehelichung oder dem
Todesfalle in Kemntuß gesetzt werde: s
wird zu Begründung einer sicheren Con-
trole über die Richt-Umerlassung der in
Beziehung auf auswärts getraute oder ver-
sterbene Personen nothwendig werdenden
walsengerlchtlichen Geschäste, nomemlich der
Vornahme der Zubringens-Inventuren und
Eventual-Theilungen, hlermit verordnet,
daß jedes Pfarramt verbunden seon soll,
von Vlerteljahr zu Vlerteljabr, vom ersten
Icnuor jeden Jahres an gerechnet, die