44.
45.
46.
A7.
ß 48.
trauensperson die Zeichensprache der stummen Person vollkommen versteht,
sowie daß die Vertrauensperson und die taube oder taubstumme Person
zaa Zeichensprache sich gegenseitig vollkommen verständlich zu machen
wissen.
Das in den Fällen der 88 38, 39, 10, 41 aufzunehmende Protocoll
hat außer dem, was nach 8 27 erforderlich * zu enthalten:
1) in welcher der & 41 vorgeschriebenen Weisen eine stumme oder taubstumme
Person das Protocoll genehmigt hat,
2) daß zu Folge hierüber angestellter Erörterungen der Zulassung der
Vertrauensperson ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegen gestanden,
3) daß die § 43 vorgeschriebene Vergewisserung stattgefunden hat.
Ein Recognitionsprotocoll ist auf die anerkannte Urkunde zu bringen
und mit dieser den Betheiligten zu verabfolgen.
Wönscht Jemand eine notarielle Beurkundung darüber, daß er sich im
Besitze gewisser Urkunden oder Sachen befindet, so hat er diese dem Notar in
Gegenwart der Notariatszeugen oder eines zweiten Notars vorzulegen und
dadurch die Ueberzeugung von deren Vorhandensein in seinem Besitze zu verschaffen.
Ueber Verhältnisse und Eigenschaften der vorgewiesenen Urkunden
oder Sachen, welche die Beurtheilung durch Sachverständige erfordern, soll
sich das Protocoll nicht aussprechen.
Es ist das Protocoll über eine Verstegelung, welche stets mit dem Notariatsstegel
zu geschehen hat, und ebenso das Protocoll über eine Entsi egelung
demjenigen, welcher dabei eine verbindliche Erklärung abgab, das Protocoll
über die Versteigerung einer unbeweglichen Sache oder über eine Verpachtung
an den Meistbietenden demjenigen, welcher das höchste Gebot, das
Protocoll über eine Verdingung an den Minrestfordernden demjenigen, welcher
die niedrigste Forderung behielt, und wenn in Bietungsfällen die Auswahl
unter mehreren Bietern vorbehalten wird, diesen mehreren Bietern vorzulesen,
auch, daß dieß geschehen, zu bemerken. Werden Ausstellungen gegen die
Richtigkeit des Protocolls auf dießfallsige Verständigung nicht wieder zurück—
gezogen, so sind sie, auch wenn der Nolar sie für unbegründet erachtet, zu
Protocoll zu nehmen. Kann die Vorlesung des Protocolls an die hier gedachten
Personen darum nicht geschehen, weil sie sich, ohne dieselbe abzuwarten,
entfernt oder, dieselbe anzuhören, ausdrücklich verweigert haben, so thut
dleß, wofern nur im Protocolle der Grund angegeben ist, aus welchem die
Vorlesung an die betreffende Person unterbleiben mußte, der Gültigkeit des
Protocolls keinen Eintrag.
Das Protvocoll, welches die Verpflichtung zu einer Geschäftsführung,
Dienstleistung, Würderung oder zur Function eines Dollmetschers betrifft,
ist dem Verpflichteten vorzulesen und wenn es von demselben richtig befunden
wird, von ihm mit zu unterzeichnen. Unterbleibt die Unterzeichnung, so ist
die Verpflichtung für nicht geschehen zu achten. Bei einer Verpflichtung
itteit Eides find die allgemeinen über Abnahme eines Eides geltenden Vor-