Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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ß  48.

trauensperson  die  Zeichensprache  der  stummen  Person  vollkommen  versteht,
sowie  daß  die  Vertrauensperson  und  die  taube  oder  taubstumme  Person

zaa  Zeichensprache  sich  gegenseitig  vollkommen  verständlich  zu  machen
wissen.

Das  in  den  Fällen  der  88  38,  39,  10,  41  aufzunehmende  Protocoll
hat  außer  dem,  was  nach  8  27  erforderlich  *  zu  enthalten:

1)  in  welcher  der  &  41  vorgeschriebenen  Weisen  eine  stumme  oder  taubstumme
  Person  das  Protocoll  genehmigt  hat,

2)  daß  zu  Folge  hierüber  angestellter  Erörterungen  der  Zulassung  der
Vertrauensperson  ein  gesetzliches  Hinderniß  nicht  entgegen  gestanden,

3)  daß  die  §  43  vorgeschriebene  Vergewisserung  stattgefunden  hat.

Ein  Recognitionsprotocoll  ist  auf  die  anerkannte  Urkunde  zu  bringen
und  mit  dieser  den  Betheiligten  zu  verabfolgen.

Wönscht  Jemand  eine  notarielle  Beurkundung  darüber,  daß  er  sich  im
Besitze  gewisser  Urkunden  oder  Sachen  befindet,  so  hat  er  diese  dem  Notar  in
Gegenwart  der  Notariatszeugen  oder  eines  zweiten  Notars  vorzulegen  und
dadurch  die  Ueberzeugung  von  deren  Vorhandensein  in  seinem  Besitze  zu  verschaffen.
  Ueber  Verhältnisse  und  Eigenschaften  der  vorgewiesenen  Urkunden
oder  Sachen,  welche  die  Beurtheilung  durch  Sachverständige  erfordern,  soll
sich  das  Protocoll  nicht  aussprechen.

Es  ist  das  Protocoll  über  eine  Verstegelung,  welche  stets  mit  dem  Notariatsstegel
  zu  geschehen  hat,  und  ebenso  das  Protocoll  über  eine  Entsi  egelung
  demjenigen,  welcher  dabei  eine  verbindliche  Erklärung  abgab,  das  Protocoll
  über  die  Versteigerung  einer  unbeweglichen  Sache  oder  über  eine  Verpachtung
  an  den  Meistbietenden  demjenigen,  welcher  das  höchste  Gebot,  das
Protocoll  über  eine  Verdingung  an  den  Minrestfordernden  demjenigen,  welcher
die  niedrigste  Forderung  behielt,  und  wenn  in  Bietungsfällen  die  Auswahl
unter  mehreren  Bietern  vorbehalten  wird,  diesen  mehreren  Bietern  vorzulesen,
auch,  daß  dieß  geschehen,  zu  bemerken.  Werden  Ausstellungen  gegen  die
Richtigkeit  des  Protocolls  auf  dießfallsige  Verständigung  nicht  wieder  zurück—
gezogen,  so  sind  sie,  auch  wenn  der  Nolar  sie  für  unbegründet  erachtet,  zu
Protocoll  zu  nehmen.  Kann  die  Vorlesung  des  Protocolls  an  die  hier  gedachten
  Personen  darum  nicht  geschehen,  weil  sie  sich,  ohne  dieselbe  abzuwarten,
  entfernt  oder,  dieselbe  anzuhören,  ausdrücklich  verweigert  haben,  so  thut
dleß,  wofern  nur  im  Protocolle  der  Grund  angegeben  ist,  aus  welchem  die
Vorlesung  an  die  betreffende  Person  unterbleiben  mußte,  der  Gültigkeit  des
Protocolls  keinen  Eintrag.

Das  Protvocoll,  welches  die  Verpflichtung  zu  einer  Geschäftsführung,
Dienstleistung,  Würderung  oder  zur  Function  eines  Dollmetschers  betrifft,
ist  dem  Verpflichteten  vorzulesen  und  wenn  es  von  demselben  richtig  befunden
wird,  von  ihm  mit  zu  unterzeichnen.  Unterbleibt  die  Unterzeichnung,  so  ist
die  Verpflichtung  für  nicht  geschehen  zu  achten.  Bei  einer  Verpflichtung
itteit  Eides  find  die  allgemeinen  über  Abnahme  eines  Eides  geltenden  Vor-