Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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fremden  Staatsgewalt  mit  dem  Reiche.  Zollausschlüsse  gehören
zum  Bundesgebiete,  nicht  aber  zum  Zollgebiete.  Nach  Art.  34  RV.
hatten  die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  entsprechenden
Gebiete  ein  Reservatrecht  auf  Ausschluß  als  Freihäfen,  bis  sie  ihren
Eintritt  beantragten.  Seit  1888  ist  dieser  Eintritt  erfolgt.  Der
durch  Reservatrecht  geschützte  Zollausschluß  dauert  nur  fort  für
die  dem  Durchgangsverkehre  dienenden  eigentlichen  Freihafenbezirke,
in  denen  Wohnungen  nicht  errichtet  werden  dürfen.  Ferner  ist
die  Insel  Helgoland  Zollausschluß,  bis  1910  kraft  völkerrechtlicher
Verpflichtung  gegenüber  England,  da  nach  der  1890  erfolgten
Abtretung  in  den  nächsten  20  Jahren  die  Abgaben  nicht  erhöht
werden  durften.  Dazu  kommen  einige  kleine  Gebietsteile  von
Preußen,  Baden,  Hamburg  und  Bremen.

Die  Zölle  werden  erhoben  um  deswillen,  daß  eine  Ware  die
Grenze  überschreitet.  Es  braucht  das  aber  nicht  an  der  Grenze
zu  geschehen,  die  Erhebung  kann  auch  weiter  im  Inlande  erfolgen.

Mit  Zöllen  verfolgt  man  einen  doppelten  Zweck.  Finanzzölle
  sollen  dem  Staate  nur  Einnahmen  liefern,  Schutzzölle  dagegen
  durch  entsprechende  Verteuerung  der  ausländischen  Waren
die  inländischen  Erzeugnisse  schützen.  Ein  Finanzzollsystem  wird
daher  nur  verhältnismäßig  wenige,  aber  ergiebige  Steuergegenstände
treffen,  ein  Schutzzollsystem  dagegen  allseitig  ausgebaut  sein.

Das  preußische  Zollgesetz  von  1818  stand  unter  dem  Zeichen
des  Schutzzolles.  Im  weiteren  Verlaufe  der  Entwicklung  wurde
dieser  aber  immer  mehr  gemildert,  bis  der  Zollverein  durch  den
Handelsvertrag  mit  Frankreich  von  1861  zur  entschiedenen  Freihandelspolitik
  überging.  Hierbei  blieb  es  auch  noch  in  den  ersten
Zeiten  des  neuen  Bundesstaates.  Erst  1879  vollzog  sich  der
Umschwung  der  Wirtschaftspolitik  im  Bunde  von  Industrie  und
Landwirtschaft.  Das  Ergebnis  war  der  hochschutzzöllnerische  Tarif
von  1879.  Er  wurde  erst  wieder  gemildert  durch  die  Caprivischen
Handelsverträge  von  1892.  Besonders  den  Klagen  der  Landwirtschaft
  über  mangelhaften  Schutz  kam  dann  der  neue  Zolltarif
vom  25.  Dezember  1902  entgegen,  neben  dem  jedoch  noch  Handelsverträge
  möglich  sein  sollten  und  auch  zustande  gekommen  sind.
Eine  Anderung  bringt  das  Finanzgesetz  vom  15.  Juli  1909  mit  Er-