Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

tlite des nenen Amtes an, 
seine vorige Besoldung 
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Geschleh dleses, so erhält er, vom An- 
feine vorige 
Besoldung, oder, wena der Amts Gebolt 
der nenen Stelle dlese ulcht errescht, elne 
emtsprechende Ergönzungs-Penson. 
Für die Kesten des Zugs von dem Orte, 
wo er süch mit seinem Hauswesen ausge- 
halten, In den Ort der neuen Anstellung, 
werden lhm die gesetzlichen Umzugs-Ge- 
bühren vergillet, bei deren Berechnung 
zum Grund zu 
legen ist. Außer diesen hat er irgend eine 
weltere Enischcolgung, unter was immer 
für einem Titel, eben so wenig als der ak- 
tioe Diener, im Falle einer Versevung, 
anzusrrechen. 
Auch ist er dle ihm angewlesene Stelle 
erst nach drei Monaten, von dem Tage 
an anzutreten verbunden, an welchem ihm 
Elne Wieder. Anstellung angeköündlgt wurde. 
Viertes Kapitek. 
Von der Pensionirung. 
** 23. 
Nach neun vollendeten Dienst Johren 
steht fedem der im # . 3 bezelchneten Staats- 
Dlener ein Anspruch auf Deusion zu. 
Dieselbe ko##n, vorausgesetzt Laß ein fol- 
her Siaats: Diener uscht im Untersuchung. 
befangen itt, in folgenden Jällen auf das 
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Gesuch des Dleners uscht verweigert wer- 
den: 
a) Wenn derselbe das vlerzigste Dienst- 
oder das fünf und sechzlaste Lebens- 
Jahr vellendet hat; 
5) wenn er wegen kbrperlicher Gebrechen, 
ohne seine Schuld, dlenstuntauglich ge- 
worden ist; 
c) wenn er durch Krankbelt länger als 
ein Jahr von Versebung seines Amtes 
abgehalten wird. Dapegen hat auch 
ihrerseito dle Steats-Reglerung das 
Recht, in den ebengenannten Fällen 
den Dilener ohne sein Ansuchen in den 
Pensions Stand zu versetzen. 
Tritt hiernach die Pensionirung ein, so 
hat der zur Rube geschte Diener seins 
Penslon lebenslänglich zu genleßen. 
9. 24. 
Die Grundlage der Verrchnung für vi# 
Größe der Dension bildet der jährliche 
Durchschnts-Betreg der Besoldungs-Be- 
jüge, welche der Diener in den seiner Pen- 
siontrung zunächst vorausgegongenen fänf 
Jabren agenessen bat. Bei quletcirten 
Dienerm wird die Besoldung, welche sie in 
den ihrer QAulescirung vorangegangenen 
fuͤnf Jabren bezogen baben, auf glelcht 
Weise zu Grund gelegt. 
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