tlite des nenen Amtes an,
seine vorige Besoldung
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Geschleh dleses, so erhält er, vom An-
feine vorige
Besoldung, oder, wena der Amts Gebolt
der nenen Stelle dlese ulcht errescht, elne
emtsprechende Ergönzungs-Penson.
Für die Kesten des Zugs von dem Orte,
wo er süch mit seinem Hauswesen ausge-
halten, In den Ort der neuen Anstellung,
werden lhm die gesetzlichen Umzugs-Ge-
bühren vergillet, bei deren Berechnung
zum Grund zu
legen ist. Außer diesen hat er irgend eine
weltere Enischcolgung, unter was immer
für einem Titel, eben so wenig als der ak-
tioe Diener, im Falle einer Versevung,
anzusrrechen.
Auch ist er dle ihm angewlesene Stelle
erst nach drei Monaten, von dem Tage
an anzutreten verbunden, an welchem ihm
Elne Wieder. Anstellung angeköündlgt wurde.
Viertes Kapitek.
Von der Pensionirung.
** 23.
Nach neun vollendeten Dienst Johren
steht fedem der im # . 3 bezelchneten Staats-
Dlener ein Anspruch auf Deusion zu.
Dieselbe ko##n, vorausgesetzt Laß ein fol-
her Siaats: Diener uscht im Untersuchung.
befangen itt, in folgenden Jällen auf das
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Gesuch des Dleners uscht verweigert wer-
den:
a) Wenn derselbe das vlerzigste Dienst-
oder das fünf und sechzlaste Lebens-
Jahr vellendet hat;
5) wenn er wegen kbrperlicher Gebrechen,
ohne seine Schuld, dlenstuntauglich ge-
worden ist;
c) wenn er durch Krankbelt länger als
ein Jahr von Versebung seines Amtes
abgehalten wird. Dapegen hat auch
ihrerseito dle Steats-Reglerung das
Recht, in den ebengenannten Fällen
den Dilener ohne sein Ansuchen in den
Pensions Stand zu versetzen.
Tritt hiernach die Pensionirung ein, so
hat der zur Rube geschte Diener seins
Penslon lebenslänglich zu genleßen.
9. 24.
Die Grundlage der Verrchnung für vi#
Größe der Dension bildet der jährliche
Durchschnts-Betreg der Besoldungs-Be-
jüge, welche der Diener in den seiner Pen-
siontrung zunächst vorausgegongenen fänf
Jabren agenessen bat. Bei quletcirten
Dienerm wird die Besoldung, welche sie in
den ihrer QAulescirung vorangegangenen
fuͤnf Jabren bezogen baben, auf glelcht
Weise zu Grund gelegt.
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