fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Verwahrung in der Spalte der Anmerkungen auf die oben im § 132 bemerkte Weise zu ver- 
weisen ist. 
& 137. In die dritte Rubrik sind die durch das Grundstück zu sichernden Forderungen 
mit Einschluß der in §§ 515, 517 des bürgerlichen Gesetzbuchs bemerkten Reallasten ein- 
zutragen. 
Die Eintragung muß enthalten: 
1) den Betrag oder Gegenstand und den Entstehungsgrund der Forderung, 
2) den Namen des Berechtigten, bei einer physischen Person den Vor= und Zunamen, 
auch, soweit es zur Unterscheidung von anderen gleichnamigen Personen nöthig, Stand, Ge- 
werbe und Wohnort, « 
3) den Zinsfuß, wenn eine Hypothek auch wegen versprochener Zinsen bestehen soll, 
und 
AM) dafern sich die Hypothek zugleich auf Kosten als Nebenforderung erstrecken soll, eine 
sich darauf beziehende Bemerkung. 
8 138. In der dritten Rubrik ist über die mittlere Spalte das Wort: „Schulden“ als 
Ueberschrift zu setzen. 
* 139. Bei Forderungen, welche in baarem Gelde bestehen, sind die Summen sowohl 
im Contexte des Eintrags mit Buchstaben, als auch in der dafür bestimmten Nebenspalte mit 
Ziffern zu schreiben. 
# 140. Die Hülfsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer Forderung geschieht durch 
Eintragung einer Hypothek für dieselbe, welche sich jedoch, wenn die Forderung bereits 
theilweise durch eine Hypothek gesichert ist, auf den durch dieselbe nicht gesicherten Betrag 
beschränkt. 
Nach erfolgter Eintragung ist der Beklagte auf Nachsuchen des Klägers zu bedeuten, daß, 
wenn er denselben nicht binnen vier Wochen befriedige, und, daß dieß geschehen, nachweise, mit 
Consignation und Taxation des Grundstücks behufs der Versteigerung und mitt letzterer selbst 
werde verfahren werden. 
141. Alle Forderungen, sowohl wenn sie blos vorgemerkt, als auch, wenn sie sogleich 
förmlich eingetragen werden, bekommen fortlaufende Nummern. Diese Nummern (HOypo- 
thekennummern) werden in der linken Spalte unter der Eintragsnummer und von dieser durch 
einen kleinen Querstrich getrennt in römischen Ziffern ausgedrückt und zeigen die Reihenfolge 
an, in welcher die Forderungen bei ihrem Zusammentreffen zu befriedigen sind. 
Naturalauszüge und Leibrentenforderungen werden noch außerdem durch das unter die 
römische Ziffer zu schreibende Wort: „Auszug“, „Leibrente“ kenntlich gemacht. 
Bei eisernen Capitalen ist diese Eigenschaft nicht nur im Contexte des Eintrags zu be- 
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