Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

j. 6. 
Eben so wollen Wir die in dem . 12 
des I. Edikts vom J1. December 3 3 ent- 
baltene Beschränkung der Zusammenkäafte 
der Bürger= Ausschässe aufgehoben wissen, 
und den Obmännern der Ledieren fret stel- 
len, dle Bürger Ausschüsse zu jeder Zeit zu- 
sommen zu berufen, von welchem Vorha- 
ben jedoch, so wie von dem Gegenstande der 
Verhandlung, sie den Orts-Vorsteher im- 
Wer vorgängle in Kennt#ß zu setzen haben. 
F. 6. 
Wit erthellen dem Antrage gleichfalls 
Unsere böchste Genehwigung, wonach in 
den Stiftungs- Ahen: 
a) das Dlrektorlum dem welrlIchen und 
gelsllichen Vorsteher gemelnschafclich zu- 
stehen —2 
b) dem weltlichen Orts- Vorsteber die 
ersle ordentliche Stimme, und 
) dem geistlichen Vorsteher im Falle der 
Stimmen - Gleichheit die entscheldende 
Etimme eingeraͤumt werden sell. 
Dagegen wisen Wit 
der Bltte, die Wahl der Orte Vorsteher 
den Gemeinden unbeschränkr und nur mit 
Vorbehalt der landesherrlichen Bestätlgung 
zu überlassen, nicht zu entsprechen. 
Wir wollen jedoch bei dem F. u# l# 
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dem benannten I. Edlt nachstchende abän 
dernde Bestimmungen elntreien lossen: 
a) Zur Gülrigkeit der Woplbardlung 
wird die Theilnahme von weniostens 
zwel Delttbeilen sämtlicher Siimm-Be- 
rechtigten erfordert; 
b) der Staats-Reglerung fünd drel Cendle 
daten vorzuschlagen, unter welchen sie, 
vorausgesetzt daß dleselben dle ge epll- 
chen Eigenschaften haben, den Einen 
zum Orts. Vorsteher ernennen wird; 
D) im Fall einer der Vorgeschlagenen zwel 
Driitheile samilicher abgelegier Stim- 
men auf sich vereinigt, so wird die 
Regierung diesem immer den · Worzug 
vor den übrigen geben. 
J. 8. 
Wir bewilligen die Bitte, die Bestin- 
mung ds J. us des i. Edilis abjuaͤndera, 
nach welcher der Orts= Worfkaher nur #us 
der Mictte des Gemeinde Raths gewoͤhli 
werden kann; und 66 soll diese Wahl, 
unter der Voraussetzung frel gegeben wer: 
ten, daß, wenn der Ernanute plcht schen 
Gemelnde Bürger ist, er durch dlasen Ab- 
jedoch unter Vorbehalt der zu enteichtenden 
Gebühren, das Gemeinde Bürger= Rect 
ohne weltere Nachsuchung desselben erlen 
den soll.
	        
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