. 5.
Der hler gemachte Antragt
die Gälesgkelc der Wahl eines Octs,
Vorstebers dadurch ju bedingen, daß
#wei Drlitheile der Stlmm= Berech-
#tigten abgestimmt baben, und daß
ein Dritthell der Stimmen auf Elnen
Mans gefallen seo,
IKt durch Unsese Emschlleßung zu F. 7
bereits erledigt.
Eben se hat-
v. 2P°.
der Antrag, dle zu ausgedebnte Zeit
zum NRekurs von den durch die Orts-Vor-
steher ausgesprochenen Straf Erkenntnissen
zu beschränken, durch das inzwischen be-
kannt gemachte Gesetz über die SctafRe-
urse selne Erledigung erhalten.
N 1.
Dem Gesuche, die Gemeinde-Räthe perio-
disch tbellwelse erneuern zu lassen, und
jwar in der Art, daß je von drei zu drei
Jabren ein Drittheil des Gemeinde Ratbs
nen elntrete, die austretenden Mitglieder
aber sogleich wleder waͤhlbar seyn sollten,
wlssen Wir Unsere boͤchste Genehmigung
nicht zu ertheilen, sondern lassen es bel den
deshalb bestehenden gesetzlichen Bestimmun-
sten und namentlich bei dem Inypalte des
des 1. Erlks bewenden.
g. 12.
Durch die dorstehende Entschlleßung
CF. ½.) itt zugleich der weltere Amtrag,
den periedischen Wechsel auch auf dle vor
Erlassung des 1 Edlits vom 5.. Dec. 1818
elngesetzten Moaglstrate anzuwenden, als
erledigt zu betrachten.
. 13. a
Wir genehmigen die Bitte, es dem
Ermessen der competenten Gemelnde, Be-
berden zu überlassen, dle Wahl eines Ge-
meinde= Rechners entweder auf dessen
Lebenodauer, oder auf eine bestimmte Zeit
und letzteren Falls wenlgstens auf die Zelt
von drel Jobren vorzunehmen,
s. 15. b.
Der weltere Antrag, gesetzlich zu bestim-
men, daß der Gemelnde-Rath nicht be-
solleßen ehnne, denjenigen Gemelnde-Rech-
ner, welcher durch den periodischen Wech-
sel aus dem Gemeinde Nath zu kreten
baben wuͤrde, seine Funktionen als Rech-
ner gleichwohl fortsehen zu lassen 1 findet
seine Erlerigung in Unserer zu dem
+. ur gegebenen Entschlleßung.
s. 14.
Wir genehmitzen, daß die Mitglieder
ded Bürger= Ausschusses künfilg durch den
Orts-Vorsteher in dem zu den Gemeinde=
Zusammenkünften bestimmten Geblude be-
eldigt werden.