Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

und Wir werden Unsee dleefälllgen 
Propositionen an Unsere getreuen Stände 
so beld gelanzzen lossen, als dleses thunlich 
seon alrd. 
C. Rechts-Pflege. 
F. 55. 
Der Bitte, den Gemelnde Räthen das 
Accht einzur 4u#men, in allen streitigen Cl- 
oll Rechissachen einen Soruch zu geben, 
der nicht in Rechte-Kraft überzzlenge, son- 
dern nur, wenn keine Porihe idre Absicht, 
den erdentlichen Rechisweg zu betre en, er- 
kiä#rte, nach Berfluß einer bestimmien Zelt 
als Vertrag rechttiche Gürtigkelt erbalen 
würde, vermbzen Wir ulcht zu entspre- 
chen. 
Es fell olelmehr ble sttlich der richter- 
lichen Befugnisse der Gemelnde-Räbe in 
Untergange und geriagfägigen Sachen bei 
den dleefälligen Anordmungen des IV. Erikte 
vom 3. Dec. 18 8 fl. 5 sein Verblei- 
ben haben. Dagegen gestatten Wir, bei 
Srrelt-Gegenständen von anderem oder 
hiberem Belange den Partbeien, ohne 
weitere Beschränkung, auf den Gemeinde- 
Reih des beklagten Tbeils, vorbehäluch der 
Berufung an das competente Oberamtsge- 
richt, zu rompromirtiren, und legen dabei 
dem beireffenden Gemeinde-Rarh die Ver- 
ölichtung auf, das angerufene schledsrich- 
lerliche Amt in verwalten. 
477 
F. 36. 
Was die vorgetragenen Wünsche hbin- 
sichlich der Besetzung der Oberamtsgerichts- 
Collegien betrifft, so genehmigen Wir, 
a) daß küänftig zu jedem Gerichtstag alle 
Gerichts-Belsiter in der Art vorgeladen 
werden, doß sämtlich Erschlenenen ein 
Stimm Recht zustehen foll; 
wissen aber 
b) dem Antrage, die Anzahl der gewöbl- 
ten Belsitzer, welche bei der Feststel- 
lung des Streitpnnkies, oder bei der 
Erstattung des fakiischen Thells der 
richterlichen Relation, so wle bel der 
Flllung eder Erhffnung elnes Erkennt- 
ulsses anwesend seyn müssen, wenigstens 
auf fünf festzusetzen, zur Zeit alcht zu 
willf ibren. 
Wir belassen es vielmehr bei den Be- 
stimmungen der #(9. 46 und 64 des 
IV. Eolke##, werden aber genauem# Au- 
genmerk auf die Wirkungen des vorbe- 
merkten Zugeständnisses Clit. a) palten 
lassen, um nach Verlauf einiger Zels 
beunibellen zu kbunen, in wle ferne Wl# 
anf den obgedachten Antrag zuräckzu- 
kommen, gegründete Urfache paben; 
b) bewilligen Wir die Bitte, daß bel 
Ddet Fällung des Unheile, wo wbglich, 
dleselben Geriches= Belstder anwesend 
sloyn sollen, welche der Werhaudlung 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.