und Wir werden Unsee dleefälllgen
Propositionen an Unsere getreuen Stände
so beld gelanzzen lossen, als dleses thunlich
seon alrd.
C. Rechts-Pflege.
F. 55.
Der Bitte, den Gemelnde Räthen das
Accht einzur 4u#men, in allen streitigen Cl-
oll Rechissachen einen Soruch zu geben,
der nicht in Rechte-Kraft überzzlenge, son-
dern nur, wenn keine Porihe idre Absicht,
den erdentlichen Rechisweg zu betre en, er-
kiä#rte, nach Berfluß einer bestimmien Zelt
als Vertrag rechttiche Gürtigkelt erbalen
würde, vermbzen Wir ulcht zu entspre-
chen.
Es fell olelmehr ble sttlich der richter-
lichen Befugnisse der Gemelnde-Räbe in
Untergange und geriagfägigen Sachen bei
den dleefälligen Anordmungen des IV. Erikte
vom 3. Dec. 18 8 fl. 5 sein Verblei-
ben haben. Dagegen gestatten Wir, bei
Srrelt-Gegenständen von anderem oder
hiberem Belange den Partbeien, ohne
weitere Beschränkung, auf den Gemeinde-
Reih des beklagten Tbeils, vorbehäluch der
Berufung an das competente Oberamtsge-
richt, zu rompromirtiren, und legen dabei
dem beireffenden Gemeinde-Rarh die Ver-
ölichtung auf, das angerufene schledsrich-
lerliche Amt in verwalten.
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F. 36.
Was die vorgetragenen Wünsche hbin-
sichlich der Besetzung der Oberamtsgerichts-
Collegien betrifft, so genehmigen Wir,
a) daß küänftig zu jedem Gerichtstag alle
Gerichts-Belsiter in der Art vorgeladen
werden, doß sämtlich Erschlenenen ein
Stimm Recht zustehen foll;
wissen aber
b) dem Antrage, die Anzahl der gewöbl-
ten Belsitzer, welche bei der Feststel-
lung des Streitpnnkies, oder bei der
Erstattung des fakiischen Thells der
richterlichen Relation, so wle bel der
Flllung eder Erhffnung elnes Erkennt-
ulsses anwesend seyn müssen, wenigstens
auf fünf festzusetzen, zur Zeit alcht zu
willf ibren.
Wir belassen es vielmehr bei den Be-
stimmungen der #(9. 46 und 64 des
IV. Eolke##, werden aber genauem# Au-
genmerk auf die Wirkungen des vorbe-
merkten Zugeständnisses Clit. a) palten
lassen, um nach Verlauf einiger Zels
beunibellen zu kbunen, in wle ferne Wl#
anf den obgedachten Antrag zuräckzu-
kommen, gegründete Urfache paben;
b) bewilligen Wir die Bitte, daß bel
Ddet Fällung des Unheile, wo wbglich,
dleselben Geriches= Belstder anwesend
sloyn sollen, welche der Werhaudlung
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