Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

den weiteren Antrag, daß, (abzesehen 
von dem in dem IV Edikt s. 104 am 
480 
Schlusse berelte vorgesehenen Falle,) wenn. 
bei ungenägend geführtem Beweise durch 
die Emwicklung des Bewels-Verfahrens 
selbst in dem Siande der Sache eine 
unvorhergesehene Veränderung eln- 
getreten st, die Parthel, welcher zufolge 
aller gepflogenen Verhandlungen der Be- 
wels obliegt, vor Féllung des Ead, Ur- 
theils gefragt werden soll, ob sie außer 
den etwa berelis beigebrachten Bewels- 
Mitteln, noch welterer (allenfalls durch 
Eides/Antrag) sich zu bedlenen gemeint 
sey 
In Gemüßbeit dleses Grundsatzes 
v#rletden die betreffenden y. f. des IV. 
Evlits eine angemessene Abänderang. 
) Wir genehmigen endlich den Antrag, 
daß in allen Faͤllen eines Rechts-Nach- 
theils des stlllschweigenden Zugestaͤnd- 
nisses, nicht blos dem Anwalte, son- 
dern, wenn dle Parthel sich im Londe 
bestadet, dleser selbst, das Prcjadiz 
angedrobt seyn mässe. Dategen wisen 
Wir dem welteren Antrage, daß la 
Absicht auf ein Praͤjublz der erwähnten 
Art der erste Termin niemals peremto- 
cisch seyn soll, in sekner Allse- 
meinhelt Unsere — ½44 
zu erthellen. 
In Gemökhbest vorflehender Bewllligun= 
gen werden Wir nunmehr die neue Je- 
dektion der blerüber bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften onordnen und solche vor de- 
ren Verkündung dem ständischen Aus- 
schusse zur Elnsicht und erwaigen Erlune- 
rung mitthellen lassen. 
Wir wollen hlebel gnädigst genehmigt 
baben, daß zu diesem Behufe dle ab- 
wesenden Mitglieder des Ausschusses elnbe- 
rufen werden. 
s. 40. 
In Ansehung des Gant-Verfahrens ist 
a) die Zulassung eines Contradlkrors und 
die Aufstellung eines Ausschusses der 
Gläubiger in bedentenderen Concurssa- 
chen schon nach den seltber bestandenen 
gesedlichen Bestimmungen ganz keinem 
Anstande unterworfen gewesen; Wir 
gestatten aber auch, 
b) daß, wenn vor ber Liquidatlons . Ver · 
bmdlung und vor'’ dem Versoche elnes 
Borg= oder Rachlaß Verglelchs der 
Werkauf der die Gohtmaßs bildeuden 
Gezenständ abgesrdnet wird, dobel, 
sferDe o wesentlichen 
Nuschit heil geschehen kann, nicht nur 
dle Genehmicung“ der Gläubiger vorbe- 
Halten, söndern fär dem Foll ##e# Ge- 
lnzentz esies-Vergleichs, uch zull dem
	        
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