Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Auch soll die Behandlung der ehegericht- 
Uchen rozesse, so ferne ste nicht Bewoh= 
ner der Haupt: Stadt betreffen, den ver- 
schledenen Kreis Gerichtshhfen zugewlesen 
werden. 
F. 45. 
Was die Bilte um Verweisung der 
Preß, Vergehen an Geschwornen-Gerichte 
betrifft, so werden Wir solche in weitere 
Ueberlegung gleben. 
Win genebmigen übrigens, daß dlejeni- 
gen Staa#ts-Werbrechen und Staats-Ver- 
gehen, welche nach den hlerüber besteben- 
den Gesetzen durch eine mehr als elnjäh- 
rige Freihels Strafe geahndet werden, nle 
enders als im Plenum der Krels= Ge- 
uchtehhfe in dem Sinne des F. 38 der 
vroolsorischen Instruction für die letzteren, 
abgeurtheilt werden follen. 
Ueber die Frage, ob dlese Bestimmung 
auch bel geringeren Vergehungen der ge- 
nannten Art zur Anwendung kommen kne, 
werden Wir vorerst die oberste Gerichts- 
Stelle mit Gutachten vernehmen lassen. 
F. 4%. 
So olel die Blite um geseyliche Bestim- 
mung des Wirkungskreises des Ober- Tii- 
hunals betrifft, so ist solcher durch dle beste- 
benden processuslischen Veorschriften bezelch- 
net und wird auch in den kuͤnftigen Proceß- 
Orduungen genan angegeben werden. 
Anordnungen für den inneren Dienst 
desselben sind entweder schon getroffen, oder 
werden künfiig noch ertheilt werden. 
, i.4s. 
DensandasVerfabreuiudeahb 
herenGetlchksansicheulustbfekeueq 
bereinstimmung mit demjenigen zu hringen, 
was in den untern Instanzen festgesetn 11, 
oder noch festgesetzt werden sell, sinden Wirt 
angemessen und behalten Un? ver, die 
deshalb erforderlichen gesetzlichen Bestims 
mungen im verfassungsmäßigen Wege en 
Unsere gelreuen Stände gelangen zu lassen. 
F. 46. 
Wir werden die Anordnung treffen, daß 
auf die Bltte um Oeffentlichkeit der bür- 
gerlichen und pelulichen Rechtspstege bel 
Abfassung der Entwürfe neuer Droceß- 
Ordnungen Bedacht genommen werde- 
F. 47. 
In Betreff des Antrags auf gesedliche 
Bestimmung der Amts = Befugnisse des 
Jaustiz-Ministers, haben Wir zu bemerken, 
daß der Grundsatz der Unabhänglgkeit saͤmt- 
licher Gerlchte durch die Verfessungs „ Ur, 
kunde unumwunden anerkannt, dadurch ober 
dem verankwortlichen Justiz-Mlaister jede 
Thellnahme an den gerlchtlichen Entschel- 
dungen, sey sle direkt oder indlrekt, umter“ 
sagt ist. 
Was aber die hhm von Uns anvertrau-
	        
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