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ketztere wird jedoch bei Gant: Inventarlen,
welche der Gerschts Retar bearbeltet, ohne
Abzug entrichtet, wenn gleich dle Walsen-
Gerlchte an der Begrelsung derfelben vor-
bereitend Thell genommen hätten.
*#
Wir werden in nähere Berathung zle-
sen lassen, ob die Gerichts= Notare auf-
bören sollen, von Amis wegen Oberamts=
Gerichts-Beisitzer zu seyn, und nach dem
Resaltate derselben Unseren getreuen Stän-
den Unsere weitere Entschliehung zugehen
lassen.
f. 64.
Dle Bitte, festzusetzen, daß dle Ver-
waltungs-Geschifte der Gemeinden und
des Oberamts- Bezirks fuͤr eine durch
Wertrag bestimmte Belohnung, die nach
F#lelsteter Arbelt zu bezahlen 14t, verrichter
werden sollen, erhält Unsere böchste Ge-
nehmigung.
Dlese erthellen Wir auch
K. 55.
dem Antrage, den in eimen Oberamts-
Bezlrke vereinigten Gemeinken frelzustellen,
ob für dle Besorgung Ihrer Verwaltungs=
Geschäfte ein oder mehrere Beamte ver-
wendet werden sollen. In Bezlebung auf
die Wahl der Letzteren bleibt Unsere
Entschlietzung auf dle endliche Erledigung.
des im F. 5P berährten Gegenstandes,
— mluhln vorerst noch ausgesetzt.
. 66.
Zu mögllchst baldiger Ausfährung Un-
fer er in den 99. 4—55 ausgesprochenen
Willens-Meinung, werden Wir unge-
säumt die angemessenen Einleltungen tref-
fen lassen.
So vlel aber insbesondere die känfilgem
Verhaͤltnise der blsher angestellten
Stadt= und Amtschreiber betrifft,
setzen Wir deshalb folgende nur euf
lbre Personen anwendbare Bestimmun-
gen fest:
a) des reine Dlenst= Elnkommen der
bieherlgen Sted# und Amitschrelber
wird in einen flren Gehalt verwandel,
der seĩnem boͤchsten Betrage nach
fuͤnf Classen zu
Jänfhundert Gulden,
Achißundert Gulden,
Inblfhundert Gulden,
Sechszehnhundert Guldem #adr
Zwe ltaufend Gulden
regullrt wird.