Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ketztere wird jedoch bei Gant: Inventarlen, 
welche der Gerschts Retar bearbeltet, ohne 
Abzug entrichtet, wenn gleich dle Walsen- 
Gerlchte an der Begrelsung derfelben vor- 
bereitend Thell genommen hätten. 
*# 
Wir werden in nähere Berathung zle- 
sen lassen, ob die Gerichts= Notare auf- 
bören sollen, von Amis wegen Oberamts= 
Gerichts-Beisitzer zu seyn, und nach dem 
Resaltate derselben Unseren getreuen Stän- 
den Unsere weitere Entschliehung zugehen 
lassen. 
f. 64. 
Dle Bitte, festzusetzen, daß dle Ver- 
waltungs-Geschifte der Gemeinden und 
des Oberamts- Bezirks fuͤr eine durch 
Wertrag bestimmte Belohnung, die nach 
F#lelsteter Arbelt zu bezahlen 14t, verrichter 
werden sollen, erhält Unsere böchste Ge- 
nehmigung. 
Dlese erthellen Wir auch 
K. 55. 
dem Antrage, den in eimen Oberamts- 
Bezlrke vereinigten Gemeinken frelzustellen, 
ob für dle Besorgung Ihrer Verwaltungs= 
Geschäfte ein oder mehrere Beamte ver- 
wendet werden sollen. In Bezlebung auf 
die Wahl der Letzteren bleibt Unsere 
Entschlietzung auf dle endliche Erledigung. 
des im F. 5P berährten Gegenstandes, 
— mluhln vorerst noch ausgesetzt. 
. 66. 
Zu mögllchst baldiger Ausfährung Un- 
fer er in den 99. 4—55 ausgesprochenen 
Willens-Meinung, werden Wir unge- 
säumt die angemessenen Einleltungen tref- 
fen lassen. 
So vlel aber insbesondere die känfilgem 
Verhaͤltnise der blsher angestellten 
Stadt= und Amtschreiber betrifft, 
setzen Wir deshalb folgende nur euf 
lbre Personen anwendbare Bestimmun- 
gen fest: 
a) des reine Dlenst= Elnkommen der 
bieherlgen Sted# und Amitschrelber 
wird in einen flren Gehalt verwandel, 
der seĩnem boͤchsten Betrage nach 
fuͤnf Classen zu 
Jänfhundert Gulden, 
Achißundert Gulden, 
Inblfhundert Gulden, 
Sechszehnhundert Guldem #adr 
Zwe ltaufend Gulden 
regullrt wird.
	        
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