Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Fuͤhrung des Amtes unfaͤhlg geworden 
sind, wird ihr Ruhe-Gehalt nach dern, 
fär die Staats-Diener überhaupt be- 
stehenden Mormen für ihre Person und 
unter Zugrundlegung des ihnen, nach 
lit. a—c. gebührenden, Amts-Gepalts. 
berechner. 
*“) Dlese. Ruhe = Gehalte sowohl, als die- 
wilrklichen Dienst = Gehalte und Er- 
gänzungs * Penssonen (lit. b.), so 
wie die oben (lit. k.) bestimmten 
Entschädigungen fckr amtlichen Aufwand- 
werden auf die Staats-Kasse über- 
nommen, und s## welt der Ertrag 
der Sporieln (9. 62) nicht jureicht, 
durch außerordentliche Mittel gedeckt. 
1). Die bleher vom. Stagte, von den 
Amespstegen, Gemelnden und Stlf= 
tungen abgerelchten Besoldungs-Theile, 
so wle alle sonstigen Einolumente der 
Stadt= und Amtschrelber (Wohnungen, 
Hauszinse, Göter = Genuß,, bütgerliche 
Beneffelen u. s. w.) sollen mit der Ein- 
welsung In dle firen Gehalte aufhbren, 
und der Kasse, von welcher ste bisher 
bestelteen worden anhelm fallen. Die. 
dlesfälligen Bestimmungen des V. Edikts 
vom 31. Dec. 1618. V. a#. so wle die 
eltern VPorschriften desselben Sdi#ls. 
& :– 7 fuden auch auf die bisheri- 
gen Stadt= und Anmtschreiber, wl# 
auf die kuͤnftigen. Gerichts: Notart ihre 
Anwendung. 
13 Dile dermalige: Bezirks-Eintheilung 
der Stadt- und Amischreiberelen wird 
der Regel nach vorlufig beibehalten. 
Es bleibt jedoch der Reglerung unbe- 
nommen, durch Verthellung grbßerer 
oder Verelnigung allzu kleiner Bezleie, 
so wie durch Anwelsung von Schreiber- 
Gehalten oder durch Zuthellung anderer 
Geschäfte, das Dlenst-Einkommen mit 
der wirklichen Dleust- Lelstung in eln 
angemessenes Berpältult zu seten. 
m.) Diejenigen Stadt= und Amtschrelber, 
wesche zu Folge vorstehender Anordnun- 
gen und o5ne ihe Ansuchen in elnen 
andern Bezkrkeversetzt werden, erbalten 
die für Staats-Diener gesezlich be- 
stimmten. Umzugs= Kosten nach dem. 
Moßstabe des ihnen angewlesenen Dienst= 
Gehaltes. Auf dle von elnzelnen, der- 
selben bekkeldeten Neben= Aemter wird, 
In so ferne ihnen solche zugleich mit dem 
Hauptamt und unwlderruflich äbertes- 
gen worden, im Foll ihrer. Versetzung 
die geelgnete Rückslcht, genommen. 
) Dle Entschädigung derjenlgen, Amt
	        
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