Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  189.  sol

heiten,  im  Reichsgesetzblatt  zu  verkündeng.  Die  Delegation  lautet
auf  die  Person  des  betreffenden  Statthalters  (erlischt  also  mit  Tod,
Rücktritt  und  Entlassung  desselben)  und  ist  jederzeit,  unter  Innehaltung
  der  Formen,  in  denen  sie  zu  erteilen  ist,  widerruflich.
In  seiner  Eigenschaft  als  Delegatar  des  Kaisers  gilt  der  Statthalter
  nicht  als  Minister  oder  sonstiger  Beamter,  sondern  als
Regierungsstellvertreterh  („Vizekaiser“)  und  ist  dememäß

  nur  seinem  Auftraggeber,  dem  Kaiser,  nicht  Dritten,  ins-Besondere
  nicht  dem  Landtage  verantwortlichi.  Verantwortlich  für
ihn  ist  der  Staatssekretär,  ohne  dessen  Gegenzeichnung  die
vizekaiserlichen  Anordnungen  des  Statthalters  nicht  gültig,  d.h.
nicht  vollziehbar  sind.

Soweit  also  der  Statthalter  als  Vizekaiser  handelt,  ist  der
Staatssekretär  für  ihn  ministeriell  verantwortlich;  soweit  er  selbst
als  kaiserlicher  Minister  auftritt,  kann  er  sich  durch  den  Staatssekretär
  vertreten  lassen.  Der  Staatssekretär  kann  insbesondere
kaiserliche  Erlasse  in  Landesangelegenheiten  rechtswirksam  kontrasignieren.
  Seine  Stellung  zum  Statthalter  in  dessen  ministerieller
Eigenschaft  ist  die  eines  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  im
Sinne  des  Gesetzes  vom  17.  März  1878  (oben  $135a)  zum  Reichskanzler,
  nur  daß  die  Vertretungsmacht  hier  auf  Gesetzk,  bei  den
Stellvertretern  des  Reichskanzlers  dagegen  auf  Übertragung  durch
den  Kaiser  beruht.  Eine  Vertretung  des  Statthalters  in  seiner
Eigenschaft  als  Vizekaiser  findet  nicht  statt,  ebensowenig  eine
Vertretung  des  Staatssekretärs  in  dessen  ministeriellen  Funktionen.


Der  Staatssekretär  steht  an  der  Spitze  des  Ministeriums
für  Elsaß-Lothringen.  Diese  oberste  Verwaltungsbehörde
des  Landes  vereinigt  in  sich  die  Zuständigkeiten  zweier  älteren,
durch  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1879  (oben  544)  aufgelösten  Behörden:
  des  Reichskanzleramts  für  Elsaß-Lothringen  und  des  Oberpräsidiums;
  sie  steht  zu  dem  Statthalter  in  demselben  Unterordnungsverhältnis
  wie  die  obersten  Reichsämter  (oben  522)  zum
Reichskanzler.  Das  Ministerium  ist  in  Abteilungen  (gegenwärtig
vier:  Abteilung  des  Innern,  Abteilung  für  Justiz  und  Kultus,
Abteilung  für  Finanzen,  Handel  und  Domänen,  Abteilung  für
Landwirtschaft  und  öffentliche  Arbeiten)  gegliedert.  An  der
Spitze  der  Abteilungen  stehen  der  Staatssekretär  und  Uhnterstaatssekretäre.]


8  V  betr.  Einführung  des  BGBl  vom  26.  Juli  1867,  BGBl  24.  Dementsprechend
  die  Praxis.  Die  jetzt  in  Kraft  stehende  gemäß  $  3  des  VG
erlassene  KaisV  ist  vom  14.  Mai  1914,  RGBl  123.

h  Oben  N  98.

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