Die Organe. $ 189. sol
heiten, im Reichsgesetzblatt zu verkündeng. Die Delegation lautet
auf die Person des betreffenden Statthalters (erlischt also mit Tod,
Rücktritt und Entlassung desselben) und ist jederzeit, unter Innehaltung
der Formen, in denen sie zu erteilen ist, widerruflich.
In seiner Eigenschaft als Delegatar des Kaisers gilt der Statthalter
nicht als Minister oder sonstiger Beamter, sondern als
Regierungsstellvertreterh („Vizekaiser“) und ist dememäß
nur seinem Auftraggeber, dem Kaiser, nicht Dritten, ins-Besondere
nicht dem Landtage verantwortlichi. Verantwortlich für
ihn ist der Staatssekretär, ohne dessen Gegenzeichnung die
vizekaiserlichen Anordnungen des Statthalters nicht gültig, d.h.
nicht vollziehbar sind.
Soweit also der Statthalter als Vizekaiser handelt, ist der
Staatssekretär für ihn ministeriell verantwortlich; soweit er selbst
als kaiserlicher Minister auftritt, kann er sich durch den Staatssekretär
vertreten lassen. Der Staatssekretär kann insbesondere
kaiserliche Erlasse in Landesangelegenheiten rechtswirksam kontrasignieren.
Seine Stellung zum Statthalter in dessen ministerieller
Eigenschaft ist die eines Stellvertreters des Reichskanzlers im
Sinne des Gesetzes vom 17. März 1878 (oben $135a) zum Reichskanzler,
nur daß die Vertretungsmacht hier auf Gesetzk, bei den
Stellvertretern des Reichskanzlers dagegen auf Übertragung durch
den Kaiser beruht. Eine Vertretung des Statthalters in seiner
Eigenschaft als Vizekaiser findet nicht statt, ebensowenig eine
Vertretung des Staatssekretärs in dessen ministeriellen Funktionen.
Der Staatssekretär steht an der Spitze des Ministeriums
für Elsaß-Lothringen. Diese oberste Verwaltungsbehörde
des Landes vereinigt in sich die Zuständigkeiten zweier älteren,
durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 (oben 544) aufgelösten Behörden:
des Reichskanzleramts für Elsaß-Lothringen und des Oberpräsidiums;
sie steht zu dem Statthalter in demselben Unterordnungsverhältnis
wie die obersten Reichsämter (oben 522) zum
Reichskanzler. Das Ministerium ist in Abteilungen (gegenwärtig
vier: Abteilung des Innern, Abteilung für Justiz und Kultus,
Abteilung für Finanzen, Handel und Domänen, Abteilung für
Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) gegliedert. An der
Spitze der Abteilungen stehen der Staatssekretär und Uhnterstaatssekretäre.]
8 V betr. Einführung des BGBl vom 26. Juli 1867, BGBl 24. Dementsprechend
die Praxis. Die jetzt in Kraft stehende gemäß $ 3 des VG
erlassene KaisV ist vom 14. Mai 1914, RGBl 123.
h Oben N 98.
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