Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministerium.
Verfügung,  betreffend  den  Austritt  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  D.  v.  Bühler  zu  Brandenburg,  Oberamts  Wiblingen,
aus  der  Jahl  der  Rechts-Consulenten  ausgetreten  ist;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  15.  Juli  1833.  Schwab.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
:)  Piivilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten  Auflöge  des  Werks:  „Gott  isi  die  Liebe.  Ein  Gebetund
  Erdauunge-Buch  für  gebildete  katholische  Cbristen,  von  Joseph  Siegl.“

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.
der  Buchhandlung  Du  mont  Schanberg  in  Cöln  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  zweiten  vermehrten  und  verbesserten  Auflage  des
Werks:  „Gott  ist  die  Liebe.  Ein  Geber=  und  Erbauungs-Buch  für  gebildete  katholische
  Christen,  von  Joseph  Siegl,“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  bewilligen
gnaͤdigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung  vom  25  Februar  1813,
Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt
gemacht  wird.

Stuttgart  den  11.  Juli  1835.  Schlaver.
10)  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  einer  „fünften  Auflage  von  I).  Friedrich  Hildebrand's  Handbach
der  Anatomie  des  Menschen.“

Seine  Königliche  Majesiät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  10.  d.  M.
der  Schulbuchhandlung  (Vieweg)  in  Braunschweig  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  in  ihrem  Verlage  erscheinenden  funften  vermehrten  und  verbesserten  Auflage
von  D.  Friedrich  Hildebrand's  Handbuch  der  Anatomie  des  Menschen,  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  zu  bewilligen  gnädigst  geruht;  was  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung
  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betreffend,
zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemoacht  wird.

Stuttgart  den  11.  Juli  1335.  Schlaper.